
Förderung lokaljournalistischer Angebote
► Welches Ziel verfolgt die Förderung und was wird gefördert?
"Lokaljournalistische Angebote sind für den gesellschaftlichen Diskurs und damit für die individuelle und kollektive Meinungsbildung der Bevölkerung als Grundlage der demokratischen Mitbestimmung von essentieller Bedeutung. Deshalb ist es so wichtig, ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges, vielfältiges und unabhängiges journalistisches Angebot im Lokalen für die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen zu fördern".
Prof. Dr. Markus Heinker, Präsident des Medienrates der SLM
Die SLM gewährt Zuwendungen für die Förderung lokaljournalistischer Angebote zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information.
Grundsätzliches Ziel der Förderung ist gemäß § 28 b SächsPRG die Unterstützung eines möglichst flächendeckenden, vielfältigen und qualitätsvollen Nachrichten- und Informationsangebotes mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen. Gefördert werden neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig.
Die Fördersatzung der SLM ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe als Projektförderung ausgestaltet. Die SLM evaluiert den Erfolg bzw. die Auswirkungen der Fördermaßnahmen und veröffentlicht die Ergebnisse im zweijährigen Rhythmus.
Ausführliche Informationen erhalten Sie in untenstehender Fördersatzung und im rechten Artikelrand, z.B. im Aufruf.
► Wer kann unter welchen Fördervoraussetzungen gefördert werden?
Gefördert werden können
- Veranstalter von nichtkommerziellen Rundfunkprogrammen,
- Veranstalter von kommerziellen Rundfunkprogrammen,
- Anbieter von Telemedien,
- Anbietergemeinschaften der unter a) bis c) Genannten,
soweit diese ihren Sitz in Sachsen haben.
Voraussetzung ist ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, auf den bzw. die das jeweilige Angebote inhaltlich ausgerichtet ist.
Voraussetzung für jede Fördermaßnahme ist das Herstellen und Verbreiten eines aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebots. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
Die geförderten Angebote haben auf der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beruhen.
► Bis wann kann ich mich für eine Förderung bewerben und wie geht es dann weiter?
Die Frist zur Einreichung der Anträge ist am 19.05.2023 abgelaufen. Die Einreichungen werden derzeit gesichtet – anschließend erfolgt die Befassung in den Gremien der SLM.
Hintergrund:
Die Regierungskoalition im Sächsischen Landtag hat Ende Dezember 2022 mit dem Beschluss zum Doppelhaushalt 2023/24 der Sächsischen Landesmedienanstalt eine neue Förderaufgabe zugewiesen und damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf den Weg gebracht. Dabei ging es in Anbetracht der weiterhin schwierigen Rahmenbedingungen darum, die sächsische Medienlandschaft zu stabilisieren und die Perspektiven für den lokalen und regionalen Journalismus zu verbessern. Für dieses Ziel stehen 2023 und 2024 jeweils zwei Millionen Euro aus dem Staatshaushalt zur Verfügung. Die Ausgestaltung der Förderung im Rahmen ihrer Satzungsermächtigung und die Ausreichung der Fördermittel obliegen dabei der SLM.
Bekanntmachung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)
Satzung zur Förderung lokaljournalistischer Angebote
vom 3. April 2023
§ 1
Ziel der Förderung - Förderinteresse
(1) Medienangebote mit lokaljournalistischen Inhalten und die Medienvielfalt im lokalen Umfeld sind für den gesellschaftlichen Diskurs und damit für die individuelle und kollektive Meinungsbildung der Bevölkerung sowie für die Teilhabe an der demokratischen Mitbestimmung von essenzieller Bedeutung.
(2) Die SLM gewährt nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 in Verbindung mit § 28 b des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes (SächsPRG) nach Maßgabe dieser Satzung projektbezogene Zuwendungen für die Förderung lokaljournalistischer Angebote zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
(3) Grundsätzliches Ziel der Förderung ist gemäß § 28 b SächsPRG die Unterstützung eines möglichst flächendeckenden, vielfältigen und qualitätsvollen Nachrichten- und Informationsangebotes mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen. Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig.
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung
1. sind lokaljournalistische Angebote solche, die inhaltlich maßgeblich einen engen Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen in Sachsen haben und entsprechend den anerkannten journalistischen Tätigkeiten (Recherchieren und Dokumentieren, Formulieren und Redigieren, Präsentieren, Organisieren und Planen) aufbereitet sind,
2. ist ein Hörfunk- oder Fernsehveranstalter der Inhaber einer Zulassung nach § 11 SächsPRG,
3. sind journalistische Darstellungsformen insbesondere
- informierende Darstellungsformen: Nachricht, Bericht, Reportage, Feature, Interview, Umfrage,
- meinungsbetonte Darstellungsformen: Kommentar, Glosse, Kolumne, Kritik/Rezension, Nutzerkommentare.
§ 3
Rechtliche Grundlagen der Förderung
(1) Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 SächsPRG kann die SLM lokaljournalistische Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information fördern, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.
(2) Ein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht weder aufgrund dieser Fördersatzung sowie aller in Bezug genommenen Satzungen und Richtlinien der SLM noch aufgrund der Einstellung von Haushaltsmitteln in den Haushalt des Freistaats Sachsen. Durch die Beschlussfassung des Medienrates zu Einzelmaßnahmen der Förderung erfolgt keine Selbstbindung der SLM gegenüber den bisherigen oder zukünftigen Antragstellern.
(3) Soweit die SLM staatliche Mittel zur Förderung lokaljournalistischer Angebote verwendet, gelten zusätzlich zu dieser Satzung auch die vom Freistaat Sachsen als anwendbar erklärten staatlichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(4) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, gilt ergänzend die Richtlinie zur Förderung des privaten Rundfunks und neuer Medien der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (Förderrichtlinie SLM) in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Förderung erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere nach den Maßgaben
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 7. Juli 2020 (De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich),
- der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, Amtsblatt EU L 114/8, 26. April 2012, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020, Amtsblatt EU Nr. L 337/1 vom 14. Oktober 2020 (DAWI-De-minimis-Verordnung),
- des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Amtsblatt EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012 (DAWI-Freistellungsbeschluss)
bzw. deren Nachfolgeregelungen.
§ 4
Fördervoraussetzungen
(1) Gefördert werden können
a) Veranstalter von nichtkommerziellen Rundfunkprogrammen,
b) Veranstalter von kommerziellen Rundfunkprogrammen,
c) Anbieter von Telemedien,
d) Anbietergemeinschaften der unter a) bis c) Genannten,
soweit diese ihren Sitz in Sachsen haben.
(2) Voraussetzung ist ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, auf den bzw. die das jeweilige Angebote inhaltlich ausgerichtet ist.
(3) Voraussetzung für jede Fördermaßnahme ist das Herstellen und Verbreiten eines aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebots. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
(4) Die geförderten Angebote haben auf der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beruhen.
§ 5
Finanzieller Rahmen der Förderung
(1) Der Freistaat Sachsen stellt der SLM für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine Zuwendung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Freistaat Sachsen und der SLM in Höhe von bis zu 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) pro Jahr zur Verfügung. Die Bewilligung für das Jahr 2024 steht unter der Bedingung, dass im Haushalt des Jahres 2024 der Sächsischen Staatskanzlei Mittel in der genannten Höhe zugewiesen werden.
(2) Veranschlagt sind Ausgaben für die gebotene Sicherung und Stärkung der lokaljournalistischen Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen regionalen und lokalen Medienanbietern in Sachsen. Dabei sollen
- 15 Prozent der Mittel (300.000,00 Euro pro Jahr) für lokaljournalistische Angebote der nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter,
- 10 Prozent der Mittel (200.000,00 Euro pro Jahr) für die lokaljournalistischen Angebote der kommerziellen Veranstalter lokaler Radioprogramme,
- 15 Prozent der Mittel (300.000,00 Euro pro Jahr) für innovative Projekte sowie
- 55 Prozent der Mittel (1.100.000,00 Euro pro Jahr) für die lokaljournalistischen Angebote der kommerziellen Veranstalter lokaler Fernsehprogramme
eingesetzt werden.
Von den Prozentsätzen kann in dem Maße abgewichen werden, in dem die SLM eigenständig in den genannten Bereichen unterstützend tätig wird. Sende- und Leitungskosten der Veranstalter werden nicht angerechnet. Eventuell verbleibende Mittel können auf die verbleibenden Bereiche verteilt werden.
(3) Soweit die Summe aller förderfähigen Kosten, die gemäß § 6 fristgemäß von Antragsberechtigten beantragt wurden, die Gesamtsumme der der SLM vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel in dem jeweiligen Förderbereich nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der dort geregelten Maßgaben übersteigen, wird die SLM die Entscheidungen über die Verteilung der Fördermittel nach den Bestimmungen in den Abschnitten 2 bis 5 treffen.
§ 6
Beantragung von Fördermitteln
Die SLM veröffentlicht Aufrufe zur Beantragung von Fördermitteln auf ihrer Homepage www.slm-online.de. Anträge auf Förderung können ausschließlich auf Grundlage solcher Aufrufe unter den dort geregelten Vorgaben und Fristen eingereicht werden.
§ 7
Bewilligung von Fördermitteln
(1) Die Bewilligung einer Förderung erfolgt durch Verwaltungsakt nach einer gesonderten Beschlussfassung durch den Medienrat der SLM.
(2) Die für eine Überprüfung der Förderkriterien erforderlichen Unterlagen sind von der SLM und den Veranstaltern zehn Jahre vorzuhalten.
2. Abschnitt: Förderung von lokaljournalistischen Angeboten der kommerziellen Fernsehveranstalter
§ 8
Ziel der Förderung, Förderzweck
(1) In den zurückliegenden Jahren mussten lokale Fernsehprogrammanbieter auf sich ständig verändernde Marktbedingungen, Nachfrageverschiebungen und Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen reagieren. Gleichzeitig ist die lokale Berichterstattung im Fernsehen insbesondere im ländlichen Raum nach wie vor lückenhaft.
(2) Das Ziel der Förderung liegt in dem Erhalt und Ausbau eines flächendeckenden, vielfältigen und qualitätsvollen Nachrichten- und Informationsangebotes lokaler und regionaler Fernsehprogrammveranstalter mit einem engen Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen. Dabei soll eine möglichst flächendeckende Berichterstattung aus allen Regionen Sachsens und damit eine umfassende Versorgung der Bevölkerung mit lokaljournalistischen Informationen erreicht werden. Das Informationsangebot im ländlichen Raum ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Förderung soll den Veranstaltern helfen, einen nachhaltigen, zukunftsfähigen Geschäftsbetrieb aufzubauen, und damit dazu beitragen, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der geförderten Veranstalter wesentlich zu erhöhen.
(3) Um dieses Ziel zu erreichen, wird die SLM die für das lokale und regionale Fernsehen zur Verfügung stehenden staatlichen Haushaltsmittel regional auf die Kulturräume gemäß § 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (SächsKRG) verteilen. Ein weiterer Anteil kann für ein sachsenweit einheitlich über Satellit verbreitetes Programm mit lokaler und regionaler Berichterstattung aus dem gesamten Freistaat Sachsen vorgesehen werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufruf gemäß § 6.
§ 9
Sachliche Fördervoraussetzungen für kommerzielle Fernsehveranstalter
(1) Die Förderung kommerzieller Fernsehveranstalter setzt die Herstellung und Verbreitung eines betrauten Programms nach § 10 voraus.
(2) Möglich ist eine gemeinsame Antragstellung für einen Kulturraum durch mehrere Veranstalter mit sich ergänzenden Versorgungsgebieten. In diesem Fall hat jedes Programm der beteiligten Veranstalter die Betrauungsauflagen nach § 10 zu erfüllen. Alternativ kann ein gemeinsames Programm veranstaltet werden, das den Anforderungen des § 10 genügen muss. Dieses bedarf einer separaten Zulassung. In diesem Fall erfolgt die Betrauung und die Förderung gegenüber dem Zulassungsinhaber.
(3) Die Gewährung einer Förderung ist an die Vorlage eines Geschäftsplanes gebunden, der mit der Antragstellung vorzulegen ist. Aus dem Geschäftsplan muss perspektivisch die Entwicklung zu einem nachhaltigen, aus eigener Kraft tragfähigen Geschäftsbetrieb hervorgehen. Mit der Durchführung des Geschäftsplanes ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zu beginnen. Der Geschäftsplan beinhaltet
a) die Ausgangssituation des Veranstalters,
b) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des Veranstalters (einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung),
c) Einzelheiten zu den Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die geänderte Mediennutzung, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Veranstalters erforderlich sind (zum Beispiel Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen).
§ 10
Betrauung kommerzieller Fernsehveranstalter
(1) Auf Antrag können Veranstalter von lokalem und regionalem Fernsehen durch die SLM mit der öffentlichen Aufgabe betraut werden, die Bevölkerung über das relevante Geschehen im Lokalen unter Berücksichtigung besonderer Qualitätsstandards zu informieren und die bestehende Vielfalt der Meinungen in ausgewogener Weise im jeweiligen Versorgungsgebiet zum Ausdruck zu bringen. Der Antrag kann mit dem Förderantrag verbunden werden.
(2) Betraute Veranstalter müssen ein aktuelles, regelmäßiges und authentisches Nachrichten- und Informationsangebot herstellen und verbreiten. Der Veranstalter hat im Antrag anzugeben, auf welche Gemeinden und Städte sich seine redaktionelle Berichterstattung im Grundsatz erstreckt. Das Angebot soll thematisch vielfältig über lokales und regionales Geschehen, insbesondere zu den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kultur, Politik, Religion, Soziales, Sport, Tradition, Wirtschaft und Wissenschaft möglichst unmittelbar und in vielfältigen Darstellungsformen im Bewegtbild informieren sowie relevante gesellschaftliche Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Dabei soll sich das Programm an alle Rezipientinnen und Rezipienten in dem jeweiligen Versorgungsgebiet richten und deren Kommunikationsinteressen dienen. Die journalistische Sorgfalt ist zu beachten.
(3) Mit der Betrauung sind die Veranstalter unbeschadet der sonstigen Vorgaben des SächsPRG und der Auflagen und Bedingungen der medienrechtlichen Lizenz des von der Förderung betroffenen Programms verpflichtet, gemäß den inhaltlichen Vorgaben in Absatz 2 von Montag bis Freitag eine täglich vollständig zu aktualisierende Nachrichten- und Informationssendung aus dem Versorgungsgebiet mit einem zeitlichen Produktionsumfang von mindestens 20 Minuten (ohne Anrechnung der Sendezeit für Werbung oder Wiederholungen) herzustellen und zu verbreiten. Umfasst das Versorgungsgebiet eines betrauten Programms mehr als einen Kulturraum gemäß § 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (SächsKRG), beträgt der Produktionsumfang nach Satz 1 mindestens 30 Minuten unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungssitze der Kreisverwaltungen im Versorgungsgebiet.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 entfällt an gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Sachsen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember.
(5) Die Betrauung wird im Förderbescheid ausgesprochen.
(6) Die Sendungen nach Absatz 3 müssen über alle wesentlichen Rundfunkverbreitungswege (Satellit; Medienplattformen, insbesondere Breitbandkabelanlagen; linearer Internetstream) verbreitet werden. Sie sind zudem im Internetangebot des Veranstalters zum kostenlosen Abruf für mindestens 3 Monate anzubieten, sofern dem keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen.
(7) Die betrauten Programminhalte sind inhaltlich zu dokumentieren und als Mitschnitte mindestens 18 Monate vorzuhalten. Näheres wird im Förderbescheid geregelt.
§ 11
Finanzieller Umfang der Förderung
(1) Soweit sich eine redaktionelle Berichterstattung nicht auf alle Gemeinden und Städte in einem Kulturraum erstreckt, wird die für diesen Kulturraum insgesamt ausgereichte Fördersumme um den Anteil der Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden und Städten an der Gesamtbevölkerung des Kulturraums gekürzt.
(2) Gefördert werden können alle für die Produktion der betrauten Programminhalte erforderlichen Teilleistungen. Davon umfasst sind Personalkosten und Sachkosten, jedoch nur soweit, wie sie unmittelbar für die Produktion der betrauten Programminhalte anfallen.
§ 12
Auswahlentscheidung
(1) Vorrangig zu berücksichtigen sind Anträge, die den jeweiligen Kulturraum programmlich vollständig abdecken. Die SLM kann auf eine Verständigung unter den Antragstellenden für einen Kulturraum hinwirken, um das Ziel der flächendeckenden Versorgung zu erreichen.
(2) Für den Fall, dass eine flächendeckende programmliche Versorgung in einem Kulturraum nicht erreicht werden kann, ist vorrangig derjenige Antragstellende auszuwählen, der die Versorgung des größten Bevölkerungsanteils im Kulturraum erwarten lässt.
(3) Lassen die Anträge mehrerer Antragstellender die Versorgung des annähernd gleichen Bevölkerungsanteils im Kulturraum erwarten, wählt die SLM denjenigen aus, dessen Antrag am ehesten die Erreichung der Förderziele verspricht. Die Auswahlentscheidung wird nach den folgenden Kriterien getroffen:
- Technische Reichweite im Kulturraum,
- Vielfalt der Verbreitungswege,
- Vielfalt an Themen, Inhalten und Darstellungsformen.
§ 13
Besondere Regelungen zur Rückforderung
(1) Für die Rückforderung von Fördermitteln gelten neben den Bestimmungen der Förderrichtlinie der SLM die nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei Unterschreitung der täglichen Mindestdauer des betrauten Programms (§ 10 Absatz 3) an bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr wird von einer Rückforderung abgesehen, soweit ein Ausgleich in der laufenden Kalenderwoche erfolgt. Für jede weitere Unterschreitung der Anforderungen an die tägliche Mindestdauer ist der SLM die Jahresfördersumme anteilig zu 1/250 zu erstatten.
3. Abschnitt: Förderung von lokaljournalistischen Angeboten der kommerziellen Hörfunkveranstalter
§ 14
Ziel der Förderung, Förderzweck
Im Bereich des kommerziellen Hörfunks liegt das Ziel der Förderung in der Steigerung der Attraktivität des medialen Gesamtangebots der kommerziellen lokalen und regionalen Hörfunkveranstalter. Die Produktion neuer lokaljournalistischer Formate und Inhalte soll zu einer Ergänzung und Vertiefung des linearen Hörfunkprogramms und der begleitenden Telemedienangebote führen und damit die Information der Bevölkerung über lokale und regionale Geschehnisse bereichern.
§ 15
Sachliche Fördervoraussetzungen für kommerzielle Hörfunkveranstalter
(1) Förderfähig ist die Produktion neuer Formate und Inhalte mit überwiegendem Wortanteil, die das lineare Hörfunkprogramm und das bestehende Telemedienangebot ergänzen und sich von diesen inhaltlich abheben. Die Verbreitung soll eine breite Wahrnehmungsmöglichkeit bieten, eine Ausstrahlung im linearen Hörfunkprogramm ist nicht zwingend.
(2) Die Nutzung der geförderten Projekte ist zu dokumentieren. Bereits in den Förderanträgen ist darzulegen, wie die Nutzung erfasst werden soll.
§ 16
Förderfähige Kosten
Gefördert werden können alle für die Produktion der Angebote erforderlichen Teilleistungen. Davon umfasst sind Personalkosten und Sachkosten, jedoch nur soweit, wie sie unmittelbar für die Produktion der Angebote anfallen.
§ 17
Auswahlentscheidung
(1) Übersteigt die Summe aller beantragten förderfähigen Maßnahmen gemäß den §§ 14 und 15 die für diesen Zweck anteilig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, erfolgt eine Auswahl.
(2) Bei der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 werden solche Anträge vorrangig berücksichtigt, deren Umsetzung einen größeren Beitrag zur Verbesserung des Nachrichten- und Informationsangebotes im jeweiligen Verbreitungsgebiet im Hinblick auf lokales und regionales Geschehen erwarten lassen. Dabei können ergänzend folgende Kriterien zu Grunde gelegt werden:
a) Ausgleich von Versorgungsungleichgewichten im ländlichen Raum
b) Art und Umfang der medienübergreifenden Ausrichtung
c) Berücksichtigung veränderter Mediennutzungsgewohnheiten
d) Nachhaltigkeit
e) Anteil an lokalen Nachrichten und informierenden Inhalten (gesellschaftliche, kulturelle, soziale, wirtschaftliche oder sportliche Themen).
4. Abschnitt: Förderung von lokaljournalistischen Angeboten der nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter
§ 18
Ziel der Förderung, Förderzweck
Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter tragen durch den hohen Anteil redaktionell aufbereiteter Informationen aus dem jeweiligen Verbreitungsgebiet zur Medienvielfalt in Sachsen bei. Um diese Funktion für die demokratische Meinungsbildung zu erhalten und zu stärken, sind deren Angebote mit Blick auf veränderte Nutzungsgewohnheiten weiterzuentwickeln. Dies soll ihrem nichtkommerziellen Charakter entsprechend unterstützt werden.
§ 19
Förderfähige Maßnahmen
(1) Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter können auf Grundlage dieser Satzung insbesondere folgende Maßnahmen gefördert erhalten:
a) Gestaltung redaktioneller Angebote,
b) Aktivitäten zur Einbindung bislang nicht oder nicht ausreichend eingebundener Personengruppen oder Einrichtungen in die Programmgestaltung,
c) Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zugunsten redaktioneller oder sendetechnischer Aktivitäten,
d) Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen im Sinne von § 8 FöRiLNKL,
e) Koordination und technische Betreuung eines landesweiten DAB+-Gemeinschaftsprogramms,
f) Zuführungs- und Verbreitungskosten,
g) Ausbau digitaler Plattformen und Abrufangebote.
(2) Veranstalter, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder die zu solchen im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes stehen, sind auf die Beantragung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe f) beschränkt.
§ 20
Fördervoraussetzungen
(1) Eine Förderung einer jeweiligen Maßnahme gemäß § 19 setzt voraus, dass
a) deren Umsetzung ein lokaljournalistisches Angebot im Sinne von § 2 zusätzlich ermöglicht oder ein bereits bestehendes Angebot erweitert oder an veränderte Nutzungsgewohnheiten anpasst (Profilierung des Nachrichten- und Informationsangebotes), und
b) diese Profilierung geeignet ist, die Vielfalt und Wahrnehmung an lokalen und regionalen Themen und Meinungen zu erhöhen und die Mitwirkung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppierungen zu stärken.
(2) Die betreffenden Voraussetzungen und Erwartungen sind bei Beantragung im Einzelnen darzulegen.
§ 21
Förderfähige Kosten
Gefördert werden können alle für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 19 erforderlichen Teilleistungen. Davon umfasst sind Personalkosten und Sachkosten, jedoch nur soweit, wie sie unmittelbar für die Umsetzung der Maßnahmen anfallen.
§ 22
Auswahlentscheidung
(1) Übersteigt die Summe aller beantragten förderfähigen Maßnahmen gemäß den §§ 19 und 20 die für diesen Zweck anteilig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, erfolgt eine Auswahl.
(2) Bei der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 werden solche Anträge vorrangig berücksichtigt, deren Umsetzung einen größeren Beitrag zur Verbesserung des Nachrichten- und Informationsangebotes im jeweiligen Verbreitungsgebiet im Hinblick auf lokales und regionales Geschehen erwarten lässt. Dabei lassen folgende Indikatoren eine Steigerung der betreffenden Angebots- und Meinungsvielfalt vermuten und begründen:
- Umfang und Zuwachs an lokalen Informationen und Nachrichten,
- Umfang und Zuwachs an Einbindung lokaler oder regionaler Einrichtungen und Akteure in die Informations- und Nachrichtenerstellung sowie Mitwirkung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppierungen bei der Programmgestaltung,
- transparente Organisations- und Redaktionsstruktur und Berücksichtigung journalistischer Grundsätze,
- audiovisuelle Qualität des Angebotes,
- Reichweite und Versorgungsgrad.
5. Abschnitt: Förderung von innovativen Projekten
§ 23
Ziel der Förderung, Förderzweck
Zur Versorgung der sächsischen Bevölkerung mit einem möglichst flächendeckenden, vielfältigen und qualitätsvollen Nachrichten- und Informationsangebot mit Bezügen zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen können innovative Projekte gefördert werden.
§ 24
Förderfähige Maßnahmen
(1) Innovative Projekte im Sinne dieser Satzung sollen neu konzipierte, originelle, kreative und zukunftsweisende Angebote zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate sein.
(2) Die Förderung erfolgt unabhängig von der Rechtsform, der Plattform oder der Medienart.
§ 25
Förderfähige Kosten
Gefördert werden können alle für die Produktion der Angebote erforderlichen Teilleistungen. Davon umfasst sind Personalkosten und Sachkosten, jedoch nur soweit, wie sie unmittelbar für die Produktion der Angebote anfallen.
§ 26
Auswahlentscheidung
(1) Übersteigt die Summe aller beantragten förderfähigen Maßnahmen gemäß § 24 die für diesen Zweck anteilig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, erfolgt eine Auswahl.
(2) Bei der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Kriterien zu Grunde gelegt:
a) Ausgleich von Versorgungsungleichgewichten im ländlichen Raum
b) Innovationspotential
c) Art und Umfang der medienübergreifenden Ausrichtung
d) Anteil der Eigenproduktion
e) barrierefreie Angebote
f) Berücksichtigung veränderter Mediennutzungsgewohnheiten
g) Nachhaltigkeit
h) Anteil an lokalen Nachrichten und informierenden Inhalten (gesellschaftliche, kulturelle, soziale, wirtschaftliche oder sportliche Themen)
i) Art und Umfang der Kooperation mit anderen Anbietern.
§ 27
Höhe der Förderung innovativer Projekte
Die Förderung innovativer Projekte erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020, Amtsblatt der EU Nr. L 215/3 vom 7. Juli 2020 (De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Leipzig, den 3. April 2023
Sächsische Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien
Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates der SLM