Zulassung und Aufsicht

Abgrenzung zu Telemedien

Was ist Rundfunk?

Nach § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Definition sicherstellen, dass dem Rundfunkbegriff nur solche Angebote unterfallen, die geeignet sind, die vom Bundesverfassungsgericht als Wesensmerkmale des Rundfunks benannten Elemente der Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung auch tatsächlich zu entfalten. Entscheidend für die Qualifizierung als Rundfunk oder Telemedium ist die Bedeutsamkeit des Angebotes für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung. Konkret sollten sich Anbieter folgende Fragen stellen:

  • Verbreiten Sie ein an die Allgemeinheit gerichtetes Angebot in Bewegtbild oder Ton?

Das Angebot muss an eine Vielzahl von Adressaten, also an eine beliebige Öffentlichkeit gerichtet sein. Dient das Angebot ausschließlich privaten Zwecken und ist nur einer geschlossenen Benutzergruppe (z.B. Familie und Freunden) zugänglich, handelt es sich um ein zulassungsfreies Telemedium. Gleiches gilt, wenn das Angebot lediglich Texttafeln, Grafiken, Fotos oder Standbilder enthält.

  • Verbreiten Sie Ihr Angebot live oder bestimmen Sie zumindest den Zeitpunkt des Sendestarts (lineare Verbreitung)?

Können Nutzer nicht selbst bestimmen, wann das Angebot startet oder endet, wird das Angebot linear verbreitet. Wenn Sie Ihr Angebot „live“, also zeitgleich zum realen Geschehen, verbreiten, liegt immer eine lineare Verbreitung vor. Als Faustregel gilt: Angebote auf Abruf („on demand“), wie Videos auf YouTube, gelten rechtlich als Telemedien und bedürfen schon deshalb keiner Rundfunkzulassung.

  • Ist Ihr Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet?

An die journalistisch-redaktionelle Gestaltung sind insgesamt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Für eine solche Gestaltung spricht, wenn

  • die Angebote auf eine gewisse Kontinuität, Dauerhaftigkeit und Aktualität angelegt sind,
  • regelmäßig eine Inhaltsauswahl und -bearbeitung sowie
  • formale Vereinheitlichung der Einzelbeiträge des Angebots erfolgt sowie
  • eine gewisse publizistische Ausrichtung bzw. Anschlussfähigkeit an den gesellschaftlichen Diskurs

gegeben ist.

Entscheidend ist immer die Bewertung im Einzelfall.

Eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung erfordert nicht zwingend eine berufsmäßig journalistische Tätigkeit, sondern erfasst auch den Laien-Journalismus und auch Unterhaltungsangebote. Werden in deutlichem Umfang journalistisch-redaktionelle Gestaltungsmittel klassischer Rundfunkangebote eingesetzt (mehrere Kameras, Moderation/Kommentierung, aufwändige Schnitte, Musikuntermalung usw.), kann dies für eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung sprechen. Das Verbreiten von Bewegtbild ohne jede weitere Bearbeitung ist keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung (z. B. unkommentierte Live-Cam-Übertragungen).

  • Verbreiten Sie Ihr Angebot entlang eines Sendeplans?

Ein Sendeplan liegt vor, wenn ein Veranstalter auf Dauer die inhaltliche und zeitliche Abfolge von Sendungen festlegt, ohne dass dem Nutzer die Möglichkeit offensteht, diese zu verändern. Grundsätzlich gilt: Je regelmäßiger und häufiger ein Angebot verbreitet wird, desto eher ist ein Sendeplan anzunehmen. Weitere Kriterien sind eine vorherige Ankündigung der Sendungen z.B. über Soziale Netzwerke oder eine direkte Kommunikation mit dem Publikum. Die lediglich sporadische Verbreitung eines Angebots ist nicht als Sendeplan zu werten.

Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist ein Angebot auch Rundfunk. Zur weiteren Prüfung kommt es entscheidend darauf an, ob das Angebot inhaltlich regional- bzw. landesbezogen oder aber bundesweit ausgerichtet ist, wobei auch die Intention des Veranstalters zu beachten ist.