Zulassung und Aufsicht

Medienrechtliche Zulassung

Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) in der Regel eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden. Dennoch gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht. So sind z.B. von vornherein Angebote, die nicht als Rundfunk einzustufen sind - sog. Telemedien, zulassungsfrei. Daher gilt grundsätzlich: Jedes Angebot muss einzeln geprüft werden.


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bundesweiter Rundfunk

Für Anbieter mit bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen sind die Regelungen des seit November 2020 geltenden Medienstaatsvertrages (MStV) einschlägig.


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landesweiter Rundfunk

Für Anbieter mit inhaltlich lokal, regional oder landesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen gelten die Regelung des Medienstaatsvertrag (MStV) nicht, sie sind nach dem Sächsischen Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) zu bewerten. Wer in Sachsen Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM), die nach Landesrecht für dieses Bundesland zuständig ist.


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