Zulassung und Aufsicht

Landesweit, regional oder lokal ausgerichtete Rundfunkprogramme

Für Anbieter mit inhaltlich lokal, regional oder landesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen gelten die Regelung des Medienstaatsvertrag (MStV) nicht, sie sind nach dem Sächsischen Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) zu bewerten.

  • Wer in Sachsen Rundfunk veranstalten will, braucht in der Regel eine Zulassung der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM), die nach Landesrecht für dieses Bundesland zuständig ist.


►  Welche Ausnahmen von der Zulassungspflicht gibt es?

Auch das SächsPRG kennt Ausnahmen von der Zulassungspflicht, selbst wenn es sich dem Grunde nach um ein Rundfunkangebot handelt.

 

Nach § 1 Abs. 2 SächsPRG findet das Gesetz keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten, die

  1. sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  2. ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
    › an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind
    › die sich in einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind
    › mit denen unselbständige Wohneinheiten versorgt werden sollen
  3. ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.


Nach § 5 Abs. 4 SächsPRG bedürfen Rundfunkprogramme keiner Zulassung,

  1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
  2. die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden.

Die SLM kann auf Antrag die Zulassungsfreiheit durch Bescheid bestätigen oder eine Zulassung erteilen.

Auch für zulassungsfreie Angebote gelten die gesetzlichen Vorgaben zum Programminhalt, insbesondere hinsichtlich Werbung, Programmgrundsätze, Gewinnspiele und Jugendmedienschutz. Zudem müssen auch Anbieter von zulassungsfreiem Rundfunk die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 SächsPRG erfüllen.

►  Wer darf in Sachsen Rundfunkprogramme veranstalten, welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und welche Angaben muss der Zulassungsantrag enthalten?

Benötigen Sie für Ihr lokal ausgerichtetes Rundfunkangebot eine Zulassung, dann ist ein umfassender schriftlicher Antrag erforderlich. Ein Formular dafür gibt es nicht.

Sämtliche weitere Informationen und Antworten auf o.g. Fragen entnehmen Sie bitte folgenden Merkblatt bzw. der Erklärung zum Zulassungsantrag:


Merkblatt lokale Rundfunkzulassung

Erklärung zum Zulassungsantrag

Download: PDF, 76 kB


► Was kostet eine Rundfunklizenz?

Bei der Entscheidung über die Zulassung von Rundfunk handelt es sich um eine kostenpflichtige Entscheidung. Die Kosten einer Rundfunklizenz sind sehr unterschiedlich und richten sich u.a. nach dem Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Erfolg eines Programmangebotes. Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührensatzung der SLM und der Anlage.

Gebührensatzung nach SächsPRG

Download: PDF, 1,87 MB

Gebührenverzeichnis 

Download: PDF, 123 kB

 

►  Wird die Zulassung befristet?

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG ist die Zulassung eines Veranstalters entsprechend dem Antrag auf mindesten acht Jahre und höchstens jedoch auf 10 Jahre zu befristen. Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden.

►  Vereinfachtes Verfahren bei Veranstaltungszulassung

Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann die SLM gemäß § 5 Abs. 3 SächsPRG durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Veranstaltungsrundfunk).

Der Veranstalter stellt hierzu einen Antrag bei der SLM auf eine zeitlich begrenzte Zulassung zur Veranstaltung eines Rundfunkprogramms. Es ist ein Programmverantwortlicher im Sinne des § 16 SächsPRG festzulegen. Der Lizenznehmer hat die einschlägigen Vorschriften des SächsPRG und des Medienstaatsvertrages (MStV) sowie die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthaltenen Vorschriften bezüglich unzulässiger Sendungen und Jugendschutz einzuhalten.

Soll das Veranstaltungsrundfunkprogramm über eine digitale drahtlose landesweite, regionale oder lokale Übertragungskapazitäten verbreitet werden, ist zugleich die Zuweisung der Kapazität nach § 5a Abs. 1 SächsPRG zu beantragen. Als zu nutzende Übertragungskapazität wird beispielsweise eine UKW-Frequenz mit einer geringeren Sendeleistung, die den Ort der Veranstaltung hauptsächlich abdeckt, bei der Bundesnetzagentur koordiniert. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die technische Bereitstellung der Übertragungskapazität. Hierfür ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Betreiber der Sendeanlage erforderlich. 

 

Rückschau:

Event: Highfield Festival am Störmthaler See

  • Veranstalter: FKP Scorpio Konzertproduktions GmbH, Hamburg
  • Hörfunkprogramm: "Beck’s CAMP FM"
  • Berichterstattung über Open-Air-Festival mit Musik- und Servicebeiträgen
  • Termin: im August (für ca. 5 Tage im Rahmen des Events)

Event: Kinderspielstadt "Mini Zwickau"

  • Veranstalter: MeKoSax GmbH, Zwickau
  • Hörfunkprogramm: "Mini Zwickau"
  • Ferienangebot für Kinder und Jugendliche, Vermittlung von Medienkompetenz in Verbindung mit der Gestaltung eines Radioprogramms
  • Termin: im Juni/Juli (für ca. 10 Tage im Rahmen des Events)