Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten
In Sachsen können Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien digital terrestrische landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten (DAB, DVB-T) zugewiesen werden (vgl. § 5a SächsPRG). Für die telekommunikationsrechtliche Bereitstellung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig.
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Wie läuft das Zuweisungsverfahren ab?
Die SLM schreibt die ihr zugeordneten digital terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete aus. Die Ausschreibung wird im Sächsischen Amtsblatt und auf der Homepage der SLM veröffentlicht und enthält weitere Einzelheiten.
Die SLM weist dem Veranstalter die Übertragungskapazität nach Ausschreibung zu. Dies geschieht im Rahmen des Zuweisungsbescheides. Der Veranstalter wählt, soweit er alleiniger Nutzungsberechtigter ist, einen technischen Dienstleister für den Netzbetrieb.
Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die SLM über die Auswahl nach den Grundsätzen des § 10 Absätze 2 und 3.
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Welche Ausnahmen gibt es?
Die SLM kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 SächsPRG).
Dies gilt auch für analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten (UKW), sofern die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.
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Was kostet eine Zuweisung?
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Kapazitäten handelt es sich um eine kostenpflichtige Entscheidung. Die Kosten sind sehr unterschiedlich und richten sich u.a. nach dem Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Erfolg eines Programmangebotes. Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührensatzung der SLM und der Anlage.
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Wird die Zuweisung befristet?
Nach § 11a Abs. 2 SächsPRG ist die Zuweisung auf mindestens acht und höchstens auf 10 Jahre zu befristen. Die Zuweisung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden.