Zulassung und Aufsicht

Merkblatt

Lokale Rundfunkzulassung

  • An wen richtet sich dieses Merkblatt?

Dieses Merkblatt gilt nur für Veranstalter lokal/regional/sachsenweit ausgerichteter Rundfunkprogramme. Ob ein Rundfunkprogramm lokal ausgerichtet ist bestimmt sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Rundfunkprogramms. Hierbei ist auch die Intention des Veranstalters zu beachten.

 

  • Wer darf in Sachsen Rundfunkprogramme veranstalten?

Folgende (natürliche oder juristische) Personen dürfen in Sachsen Rundfunkprogramme veranstalten (§ 6 Abs. 1 SächsPRG):

  1. juristischen Personen des Privatrechts,
  2. nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  3. natürlichen Personen,
  4. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  5. Hochschulen im Freistaat Sachsen, sofern die Veranstaltung des Programms ausschließlich Ausbildungszwecken im Rahmen von journalistischen oder medientechnischen Studiengängen dient oder keine staatlichen Mittel für die Veranstaltung des Programms und seine Verbreitung in Anspruch genommen werden,
  6. fremdsprachigen Rundfunkveranstaltern.

Folgende (natürliche oder juristische) Personen dürfen keine Rundfunkprogramme veranstalten (§ 6 Abs. 3 SächsPRG):

  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen,
  2. deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete,
  3. politische Parteien und Wählervereinigungen,
  4. Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens i.S.d. §15 AktG zu den o.G. stehen (z.B. bundeseigene oder kommunale Unternehmen).

Diese Vorschriften gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

 

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Rundfunkzulassung zu erhalten?

Veranstalter von Rundfunkprogrammen in Sachsen

  1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein,
  2. dürfen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben,
  3. dürfen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  4. dürfen als Vereinigung nicht verboten sein,
  5. müssen ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EEA) haben und gerichtlich verfolgt werden können,
  6. müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten.

Die Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

 

  • Welche Angaben muss ich im Zulassungsantrag machen?

Um eine Lizenz erteilen zu können, benötigt die SLM einen detaillierten Zulassungsantrag. Dieser erfordert mindestens folgende Angaben und Nachweise:

 

1. Angaben zum Antragsteller:

  1. genaue Bezeichnung bzw. Firmierung des Antragstellers
  2. Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail)
  3. bei juristischen Personen als Antragsteller:
    1. Benennung des gesetzlichen Vertreters (z.B. Geschäftsführer, Vereinsvorstand)
    2. Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (ggf. als Anlage)

2. Angaben zum geplanten Programm:

  1. Art des Rundfunkprogramms (Radio/Fernsehen)
  2. Name des Rundfunkprogramms
  3. Verbreitungswege (Kabel, Satellit, Internet, DAB etc.)

bei Kabelverbreitung:

  1. - genaue Bezeichnung der Kabelanlage mit Angabe des Betreibers und den angeschlossenen Wohneinheiten
    - möglichst schriftliche Zustimmung des Betreibers (entbehrlich bei vorheriger Ausschreibung der Kapazität durch SLM)
  2. Verbreitungsgebiet (z.B. Ballungsraum, Landkreis, Region)
  3. Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm - vgl. § 1a Abs. 4 und 5 SächsPRG)
  4. Beschreibung der Programmvorstellungen inhaltlicher und zeitlicher Art mit Vorlage eines Programmschemas
  5. Benennung eines Programmverantwortlichen gemäß § 16 SächsPRG

3. Angaben zur wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Lage:

  1. Darlegung der geplanten oder vorhandenen organisatorischen, personellen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebotes
  2. Darstellung der finanziellen Planung auf die Dauer von mindestens drei Jahren (erwartete Einnahmen und Ausgaben, Finanzierungsplan)

4. beizufügende Unterlagen:

  1. Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG des Antragstellers bzw. bei juristischen Personen desgesetzlichen Vertreters,
  2. bei juristischen Personen:
    • Nachweis über Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister
    • Gesellschaftsvertrag/Satzung
  3. Erklärung des Antragstellers und bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und zur Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen (Formular Erklärungen Antragsteller)

Liegen alle o.a. Voraussetzungen vor, führt die SLM ein Zulassungsverfahren nach § 5 Absatz 1 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 2, 3, 6 und 11 SächsPRG durch. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsPRG müssen freie Übertragungskapazitäten grundsätzlich ausgeschrieben werden. Der Antrag muss mindestens zwei (besser drei) Monate vor dem geplanten Beginn der Programmveranstaltung bei der SLM eingegangen sein. Ansonsten ist eine Befassung des Medienrates als zuständiges Entscheidungsorgan der SLM mit dem Antrag nicht mehr möglich.