Aufsicht über Medienintermediäre
Mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages im November 2020, der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ersetzt, sind die Medienanstalten in Deutschland nicht mehr nur für Radio- und Fernsehprogramme und bestimmte Online-Angebote zuständig, sondern auch Aufsichtsbehörden (nach Ortsprinzip: Sitz des Unternehmens bzw. Zustellungsbevollmächtigten) über Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen.
► Was sind Medienintermediäre?
Der Begriff „Medienintermediäre“ umfasst Suchmaschinen, Soziale Netzwerke oder Videoportale wie zum Beispiel Google, Facebook und X (vormals Twitter) oder YouTube. Diese Angebote fungieren als Vermittler zwischen Medieninhalten und Nutzern, indem sie Informationen und journalistische Inhalte selektieren, anordnen und präsentieren. Hierbei verwenden sie Algorithmen, welche auch auf Basis gesammelter Nutzerdaten Informationen nach Relevanz bewerten.
► Aufgaben der Regulierung
Um Meinungsvielfalt zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Auswahlentscheidungen, die Anbieter von Medienintermediären treffen, transparent und diskriminierungsfrei sind. Der Medienstaatsvertrag enthält aus diesem Grund Vorgaben zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für Medienintermediäre, wenn diese eine Relevanz für die Meinungsvielfalt haben.
Diese Vorgaben werden wiederum durch die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag (MI-Satzung) konkretisiert.