Die SLM

Organisationsform

Die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Sie ist unabhängig und hat das Recht zur Selbstverwaltung. Ihre Rechtsstellung ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Prinzips der Staatsferne des Rundfunks. Die SLM unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde, die von der Sächsischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf Programmangelegenheiten.

Rechtliche Grundlagen


Rechts- und Arbeitsgrundlage der SLM ist das vom Sächsischen Landtag im Jahr 1991 verabschiedete Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG). Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde die SLM 1991 errichtet und nahm ihre Tätigkeit zum 1. Januar 1992 in Dresden auf. Zum 1. Januar 2004 verlegte sie ihren Dienstsitz nach Leipzig. 

Geltungsbereich des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes:

  • Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien durch private Anbieter in Sachsen
  • Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in Sachsen
  • Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien auf Plattformen in Sachsen
  • Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und von vergleichbaren Telemedien 
     

Die Arbeitsgrundlagen der SLM auf bundesweiter Ebene bilden die Staatsverträge der Länder und Gesetze des Bundes.

Vorrangig von Bedeutung sind:    

  • der Medienstaatsvertrag (MStV), der die Pflichten und Rechte aller Medienanbieter in Deutschland regelt. Der Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft und löst den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ab und erfasst nicht mehr nur Radio- und Fernsehsender, sondern zusätzlich auch Telemedien, Medienplattformen und Medienintermediäre. Hierzu zählen etwa Onlineaudio- und -videotheken, Internet-Suchmaschinen, Streaming-Anbieter oder soziale Online-Netzwerke. Mit dem neuen MStV wurden die Vorgaben aus der „EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD)“ in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelungen, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, stärken den Jugendmedienschutz, gewährleisten mehr Transparenz im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess und sichern den Medienpluralismus und somit die Meinungsvielfalt. Zentraler Punkt ist die diskriminierungsfreie Auffindbarkeit und Präsentation von Angeboten oder Inhalten, d.h., dass Algorithmen von Intermediären bestimmte Onlineangebote bei deren Anzeige nicht gezielt bevorzugen oder benachteiligen dürfen. 
    Der Medienstaatsvertrag ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Seit dem 01.01.2024 ist der 4. Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV) in Kraft getreten.
     
  • der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV), der eine einheitliche Rechtsgrundlage der Länder für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (z.B. Internet, Fernsehen, Hörfunk) darstellt. Ziel des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations-  und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. Im Rahmen des Medienstaatsvertrages, der 2020 in Kraft getreten ist, ist auch der Jugendmedienschutzstaatsvertrag überarbeitet worden.
  • das Telemediengesetz (TMG), welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland regelt. Es ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Unter anderem nennt es für geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenzen die Pflichtangaben für das Impressum.

Neben weiteren Gesetzen auf Bundesebene und Vorschriften auf europäischer Ebene sind für die Arbeit der SLM Satzungen und Richtlinien von Bedeutung. Diese werden von der SLM allein (z.B. Förderrichtlinie der SLM, Wahlwerbesatzung oder Gebührensatzung der SLM) oder in Zusammenarbeit mit den Medienanstalten in Deutschland erlassen.