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Sitzung des Medienrates der SLM vom 27. Februar 2024

- MEDIENINFORMATION - 

Sitzung des Medienrates der Sächsischen Landesmedienanstalt vom 27. Februar 2024

1) Medienrat der SLM beschließt Strukturförderung für nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter in Höhe von 100.000 Euro für das Jahr 2024
2) SLM unterstützt 21. KURZSUECHTIG Kurzfilmfestival mit insgesamt 5.000 Euro
3)
 Medienrat der SLM beschließt neugefasste Wahlwerbesatzung


1) Medienrat der SLM beschließt Strukturförderung für nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter in Höhe von 100.000 Euro für das Jahr 2024

Der Medienrat der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM) hat im Rahmen seiner Sitzung am 27.02.2024 beschlossen, die sächsischen nichtkommerziellen Hörfunkveranstalter (NKL) für vielfalts- und partizipationsfördernde Aktivitäten, die der Stärkung und Profilierung der nichtkommerziellen Rundfunklandschaft in Sachsen zugutekommen, auch im Jahr 2024 insgesamt 100.000 Euro zur Verfügung zu stellen.

Gefördert werden im Einzelnen (Rundfunkveranstalter, Programmname, Fördersumme)

  • Radio-Initiative Dresden e.V. (coloRadio) mit insgesamt 22.116,52 Euro
  • Radio-Verein Leipzig e.V. (Radio blau) mit insgesamt 27.620,83 Euro
  • Radio T e.V. (Radio T), Chemnitz, mit insgesamt 25.060,98 Euro
  • Radio WSW (Radio WSW), Weißwasser, mit insgesamt 5.759,23 Euro
  • Radio-Initiative Dreiländereck e.V., Zittau, (Radio Zett) mit insgesamt 19.442,44 Euro

Die von der SLM geförderten NKL produzieren unter Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern auf überwiegend ehrenamtliche Weise Radioprogramme, die die Medienlandschaft im lokalen Raum bereichern und einen wichtigen Beitrag zur Meinungsäußerung wie Meinungsbildung leisten.

Zusätzlich unterstützt die SLM die NKL in dieser demokratiefördernden Funktion, indem sie deren Aufwendungen für die Sende- und Verbreitungskosten in vollem Umfang übernimmt und die entsprechenden GEMA-/GVL-Gebühren trägt. Darüber hinaus erhalten die NKL auch im Jahr 2024 Finanzmittel aus der Lokaljournalismus-Förderung von insgesamt 300.000 Euro.
 

2) SLM unterstützt 21. KURZSUECHTIG Kurzfilmfestival mit insgesamt 5.000 Euro

Die SLM unterstützt das 21. KURZSUECHTIG Kurzfilmfestival mit insgesamt 5.000 Euro, das hat der Medienrat der SLM in seiner Sitzung am 27.02.2024 beschlossen. Das in Leipzig realisierte Festival soll in diesem Jahr vom 3. bis 7. April in der Schaubühne Lindenfels, im UT Connewitz sowie im Kunstzentrum NaTo stattfinden.

Das Festival bietet teilnehmenden Filmemacherinnen und Filmemachern oft erstmalig die Möglichkeit, ihre Werke einer größeren kultur- und filmaffinen Öffentlichkeit zu zeigen, aber auch mit anderen Filmschaffenden sowie mit Expertinnen und Experten der Branche bzw. Entscheiderinnen und Entscheidern aus der mitteldeutschen Film- und Medienlandschaft direkt in Kontakt zu treten. Durch Panels, Workshops und Info-Veranstaltungen wird im Rahmen des Festivals auch die Möglichkeit der Weiterbildung und des Wissensaustausches geboten. Darüber hinaus sieht sich das Festival als Unterstützer des Genres Kurzfilm. Erstmalig in 2024 soll ein Netzwerkstreffen für Kunst-, Film-, Medien- und Technik-Studierende mitteldeutscher Hochschulen ins Leben gerufen werden, welches das Ziel verfolgt, Studierende unterschiedlichster Fachrichtungen miteinander bekannt zu machen, um ggf. zukünftige gemeinsame Film- und Medienprojekte zu initiieren.

Über die Jahre hinweg hat sich das Festival zu einer festen Größe in der regionalen Kulturlandschaft entwickelt. Es unterstützt vor allem auch den Filmnachwuchs in Sachsen; dies entspricht einem wichtigen Anliegen der SLM, welches sie unter anderem auch im Rahmen der ergänzenden kulturellen Filmförderung verfolgt.


3) Medienrat der SLM beschließt neugefasste Wahlwerbesatzung

Mit Blick auf die anstehenden Europa-, Kommunal- und Landtagswahlen in Sachsen hat der Medienrat der Sächsischen Landesmedienanstalt eine Neufassung der Satzung über die Gestaltung von Wahlwerbezeiten in Programmen sächsischer Rundfunkveranstalter (Wahlwerbesatzung) beschlossen. Das Sächsische Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) verpflichtet die in Sachsen lizenzierten kommerziellen Radio- und Fernsehveranstalter, in den von ihnen veranstalteten Programmen Wahlsendezeiten für die Ausstrahlung von Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Diese Wahlsendezeiten sind jenen politischen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern zur Verfügung zu stellen, die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften beispielsweise für eine Europaparlaments-, Bundestags-, Landtags- oder Kreistagswahl amtlich zugelassen wurden. Die SLM kann Einzelheiten zur Ausgestaltung der Wahlwerbung in einer Satzung regeln. So sind in der Wahlwerbesatzung insbesondere der Zeitraum und die Dauer der Wahlwerbung, der inhaltliche Bezug und die Länge der einzelnen Wahlwerbesendungen, die Platzierung im Rundfunkprogramm, die Verantwortlichkeiten und die Kosten der Wahlwerbung festgelegt. Die Anpassungen der zuletzt im Jahre 2014 überarbeiteten Satzung beziehen sich insbesondere auf inhaltliche Klarstellungen, die Länge einzelner Wahlwerbesendungen oder die Aufteilung von Sendezeiten. Die Satzung tritt am 1. April 2024 in Kraft und wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.