Der Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag (MStV) – der am 07.11.2020 in Kraft getreten ist – löst den seit 1991 geltenden Rundfunkstaatsvertrag ab. Geregelt sind im Medienstaatsvertrag Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk im dualen Rundfunksystem der Länder und trägt der Entwicklung des Rundfunks in Europa Rechnung. Daneben gilt er auch für alle Anbieter von Telemedien, Medienplattformen und Medienintermediäre. Hierzu zählen etwa Onlineaudio- und -videotheken, Internet-Suchmaschinen, Streaming-Anbieter oder soziale Online-Netzwerke.
Mit dem neuen Medienstaatsvertrag werden die Vorgaben aus der „EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD)“ in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelungen, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, stärken den Jugendmedienschutz, gewährleisten mehr Transparenz im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess und sichern den Medienpluralismus und somit die Meinungsvielfalt. Zentraler Punkt ist die diskriminierungsfreie Auffindbarkeit und Präsentation von Angeboten oder Inhalten, d.h., dass Algorithmen von Intermediären bestimmte Onlineangebote bei deren Anzeige nicht gezielt bevorzugen oder benachteiligen dürfen.
Präambel zum Medienstaatsvertrag
Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden.
Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen.
Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film-und Fernsehproduktionen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.