Die SLM

Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG)

- Auszug -

§ 28 Aufgaben der Landesanstalt

  • Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen des SächsPRG und wacht über deren Einhaltung.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,

2. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken,

3. Förderung und Entwicklung von vergleichbaren Telemedien,

4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,

5. Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnungen von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,

6. Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und vergleichbaren Telemedien,

7. Erlass von Satzungen und Richtlinien,

8. Beratung der privaten Veranstalter,

9. Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,

10. Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten,

11. Zusammenwirken mit Netzbetreibern zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,

12. Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,

13. Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

14. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,

15. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

16. Förderung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz, 

17. ergänzende kulturelle Filmförderung,

18. Unterstützung der zugelassenen Veranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur,

19. Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten

20. Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt.