Presse und Infothek

Bekanntmachung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

zur Ausschreibung von digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten

vom 28. Februar 2023

I.

Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) schreibt hiermit vorbehaltlich der Zuordnung geeigneter Übertragungskapazitäten durch die Sächsische Staatskanzlei gemäß § 5 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, folgende Übertragungskapazitäten zur Nutzung für digital-terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme und Telemedien durch private Veranstalter aus:

  • bis zu 294 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Chemnitz.
  • bis zu 360 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Dresden und Umgebung.
  • bis zu 486 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Freiberg und Umgebung.

Der Sendenetzbetrieb erfolgt durch die DIVICON MEDIA HOLDING GmbH.

Die Verbreitung wird im technischen Standard DAB (EN 300401) in seiner Variante DAB+ erfolgen. Je Programmäquivalent können zur Gewährleistung einer sachangemessenen Empfangs- und Tonqualität einschließlich der für programmbegleitende Dienste erforderlichen Datenraten in der Regel 60 oder 66 Capacity Units zugewiesen werden.

II.

Es werden Bewerbungen für 24-stündige Hörfunkprogramme in Gestalt von Voll- oder Spartenprogrammen sowie für Telemedien erwartet, die das terrestrische Programmangebot im Sendegebiet ergänzen und bereichern. Bei einer notwendigen Auswahl aus mehreren Bewerbungen hat zunächst jener Antragsteller Vorrang, dessen Programm einen signifikanten Anteil redaktioneller Beiträge über das Verbreitungsgebiet enthält und insofern einen größeren Beitrag zur Programm- und Meinungsvielfalt im Sendegebiet erwarten lässt. Im Übrigen wird auf die Auswahlkriterien des § 10 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes hingewiesen.

Antragsteller müssen die Voraussetzungen des § 6 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes erfüllen. Nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes sind unter anderem staatliche Stellen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien und Wählergruppen aus Gründen der Staatsferne ausgeschlossen.

Die jeweiligen Zulassungen werden für mindestens acht und höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich (§ 11 Absatz 2 Sächsisches Privatrundfunkgesetz).


III.

Die Zulassungsanträge erfordern mindestens folgende Angaben und Nachweise:

1.    Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

2.    bei juristischen Personen:

  1. genaue Firmierung mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung und so weiter),
  2. Angabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter,
  3. Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister (nicht älter als ein Monat),
  4. Gesellschaftsverträge und Satzungen,
  5. vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers,

3.    Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, des Antragstellers beziehungsweise bei juristischen Personen aller Geschäftsführer;

4.    Benennung eines Programmverantwortlichen gemäß § 16 Sächsisches Privatrundfunkgesetz;

5.    ausführliche Beschreibung der Programmvorstellungen inhaltlicher und zeitlicher Art mit Angabe eines Programmnamens sowie Darlegung und Nachweis, inwieweit und in welchem Umfang Programmzulieferungen von dritter Seite beabsichtigt sind;

6.    Darlegung der vorhandenen oder geplanten personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebotes;

7.    Darstellung der finanziellen Voraussetzungen und Planung zur Gewährleistung des Programmangebotes für die Dauer von mindestens fünf Jahren (vorhandenes Eigenkapital, erwartete Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungsplan);

8.    Angabe und Begründung der benötigten Kapazitätseinheiten (Capacity Units, CU);

9.    Zusicherung der Bereitschaft zur Einigung auf gemeinsam mit den anderen Veranstaltern im Multiplex zu verwendende technische Parameter und Verfahren sowie

10.  Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars "Erklärung zum Zulassungsantrag" (abrufbar auf der Homepage der SLM unter www.slm-online.de)


IV.

Die SLM fordert hiermit Interessenten dazu auf, Anträge auf Zulassung in vierfacher ungebundener Ausfertigung bis zum Ablauf des

27.04.2023 (Ausschlussfrist)

bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig, einzureichen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Die Zulassungsanträge müssen alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien ermöglichen. Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Ein früher an die SLM gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung ersetzt nicht eine Bewerbung auf diese Ausschreibung. Dies gilt auch für den Fall, dass die frühere Bewerbung die hier ausgeschriebene Kapazität betrifft. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder übergebene Unterlagen ist nicht zulässig.
 

V.

Die SLM erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach § 35 Absatz 2 Sächsisches Privatrundfunkgesetz in Verbindung mit der Satzung SLM über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Gebührensatzung) vom 20. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1636). Danach ist für eine terrestrische Zulassung zum Beispiel eines Hörfunkvollprogrammes ein Gebührenrahmen von 1.500 bis 6.000 Euro vorgesehen.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 250,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der SLM bei der HypoVereinsbank, IBAN DE60 8602 0086 0357 8590 00, BIC HYVEDEMM495 zu überweisen. Ist ein Eingang des Betrages auf dem Konto der SLM nicht spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bewerbung zu verzeichnen, so kann der Antrag als - ebenfalls kostenpflichtige - Rücknahme betrachtet werden.

 

Leipzig, den 28. Februar 2023

Sächsische Landesanstalt
für privaten Rundfunk und neue Medien

Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates