Presse und Infothek

 

Bekanntmachung 
der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM)
zur Ausschreibung von digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten

Vom 16. Juli 2024

I.

Die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) schreibt gemäß § 5 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, folgende Übertragungskapazitäten zur Nutzung für digital-terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien durch private Veranstalter aus:

mindestens 96 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung
zur Versorgung des Freistaates Sachsen.

Der Sendernetzbetrieb erfolgt durch die MEDIA BROADCAST GmbH.

Die Verbreitung wird im technischen Standard DAB (EN 300401) in seiner Variante DAB+ erfolgen. Je Programmäquivalent können zur Gewährleistung einer sachangemessenen Empfangs- und Tonqualität einschließlich der für programmbegleitende Dienste erforderlichen Datenraten in der Regel pro Programm 60 oder 66 Capacity Units zugewiesen werden.

II.

Es werden Bewerbungen für 24-stündige Hörfunkprogramme in Gestalt von Voll- oder Spartenprogrammen sowie für rundfunkähnliche Telemedien erwartet, die das terrestrische Programmangebot im Sendegebiet ergänzen und bereichern. Bei einer notwendigen Auswahl aus mehreren Bewerbungen hat zunächst jener Antragsteller Vorrang, dessen Programm einen signifikanten Anteil redaktioneller Beiträge über das Verbreitungsgebiet enthält und insofern einen größeren Beitrag zur Programm- und Meinungsvielfalt im Sendegebiet erwarten lässt. Im Übrigen wird auf die Auswahlkriterien des § 10 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes hingewiesen.

Die Bewerber sowie deren geplantes Hörfunkprogramm oder Telemedium müssen den Mindestanforderungen des § 6 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes entsprechen.

Die jeweiligen Zuweisungen werden für mindestens acht und höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich (§ 11a Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes).

III.

Die Zuweisungsanträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Ausschreibung sowie der §§ 5a und 11a des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und der Auswahlgrundsätze nach § 10 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes erforderlich sind. Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Ein früher an die SLM gerichteter Antrag ersetzt nicht eine Bewerbung auf diese Ausschreibung. Dies gilt auch für den Fall, dass die frühere Bewerbung die hier ausgeschriebene Kapazität betrifft. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder übergebene Unterlagen ist nicht zulässig.

Die Anträge erfordern mindestens folgende Angaben und Nachweise:

1.     Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

2.    bei juristischen Personen:
a) genaue Firmierung mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung und so weiter),
b) Angabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter,
c) Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister (nicht älter als ein Monat),
d) Gesellschaftsverträge und Satzungen,
e) vollständige Offenlegung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers;

3.    ausführliche Beschreibung des Programms inhaltlicher und zeitlicher Art mit Angabe des Programmnamens und des Programmverantwortlichen sowie Darlegung, inwieweit und in welchem Umfang Programmzulieferungen von dritter Seite erfolgen;

4.    Angaben zu einer zusätzlichen Verbreitung des gegenständlichen Angebots über weitere Verbreitungswege;

5.    Darlegung der vorhandenen oder geplanten personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebotes;

6.    Darstellung der finanziellen Planung (Kosten- und Erlösplanung) für eine Gewährleistung des Angebots einschließlich eines Businessplans auf fünf Jahre;

7.    Angabe und Begründung der benötigten Kapazitätseinheiten (Capacity Units, CU) in Höhe von 60 oder 66;

8.    Zusicherung der Bereitschaft zur Einigung auf gemeinsam mit den anderen Veranstaltern im Multiplex zu verwendende technische Parameter und Verfahren.

Für antragstellende Hörfunkveranstalter ist das Vorliegen eines zulässigen Rundfunkprogramms durch Vorlage des Zulassungsbescheids zu dokumentieren. Wird die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms durch einen bislang nicht zugelassenen Veranstalter begehrt, hat dieser zu dokumentieren, dass er einen Antrag auf Zulassung  bei der zuständigen Landesmedienanstalt gestellt hat.

IV.

Die SLM fordert hiermit Interessenten dazu auf, Anträge auf Zulassung in zweifacher ungebundener Ausfertigung bis zum Ablauf des

19. September 2024 (Ausschlussfrist)

bei der Sächsischen Landesmedienanstalt, Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig, einzureichen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

V.

Die SLM erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach § 35 Absatz 2 Sächsisches Privatrundfunkgesetz in Verbindung mit der Satzung SLM über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Gebührensatzung) vom 7. Mai 2024 (SächsABl. S. 775). Danach ist für eine Zuweisung einer landesweiten terrestrischen Übertragungskapazität ein Gebührenrahmen von 500 bis 5 000 Euro vorgesehen.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 250,00 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der SLM bei der HypoVereinsbank, IBAN DE60 8602 0086 0357 8590 00, BIC HYVEDEMM495, zu überweisen. Ist ein Eingang des Betrages auf dem Konto der SLM nicht spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bewerbung zu verzeichnen, so kann der Antrag als ebenfalls kostenpflichtige Rücknahme betrachtet werden.

 

Leipzig, den 16. Juli 2024

 

Sächsische Landesmedienanstalt
Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates