Presse und Infothek

 

Bekanntmachung
der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM)
zur Ausschreibung von digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten

 

Die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) schreibt gemäß § 5a Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, folgende Übertragungskapazitäten zur Nutzung für digital-terrestrisch verbreitete Rundfunkprogramme (Hörfunk) durch private Veranstalter aus: 

 

  1. mindestens 72 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Freistaates Sachsen,
     
  2. mindestens 60 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung eines Gebiets, das in etwa die kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Landkreise Leipzig und Nordsachsen umfasst,
     
  3. mindestens 216 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Leipzig,
     
  4. mindestens 276 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Dresden und Umgebung, 
     
  5. mindestens 126 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Chemnitz,
     
  6. mindestens 336 Capacity Units einer DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Stadtgebietes Freiberg und Umgebung.

 

Der Sendernetzbetrieb der DAB+-Bedeckung zur Versorgung des Freistaates Sachsen erfolgt durch die MEDIA BROADCAST GmbH. Der Sendenetzbetrieb der unter Ziffer 2. bis 6. genannten DAB+-Bedeckungen erfolgt durch die UPLINK NETWORK GmbH.

Die Verbreitung wird im technischen Standard DAB (EN 300401) in seiner Variante DAB+ erfolgen. Je Programmäquivalent können zur Gewährleistung einer sachangemessenen Empfangs- und Tonqualität einschließlich der für programmbegleitende Dienste erforderlichen Datenraten in der Regel pro Programm 60 oder 66 Capacity Units zugewiesen werden. 

II.

Es werden Bewerbungen für 24-stündige Hörfunkprogramme in Gestalt von Voll- oder Spartenprogrammen erwartet, die das terrestrische Programmangebot im jeweiligen Sendegebiet ergänzen und bereichern. Bei einer notwendigen Auswahl aus mehreren Bewerbungen hat zunächst jener Antragsteller Vorrang, dessen Programm einen signifikanten Anteil redaktioneller Beiträge über das Verbreitungsgebiet enthält und insofern einen größeren Beitrag zur Programm- und Meinungsvielfalt im Sendegebiet erwarten lässt. Im Übrigen wird auf die Auswahlkriterien des § 10 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes hingewiesen.

Die Bewerber sowie deren geplantes Hörfunkprogramm müssen den Mindestanforderungen des § 6 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes entsprechen. 

Die jeweiligen Zuweisungen werden für mindestens acht und höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich (gemäß§ 11a Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes). 

III.

Die Zuweisungsanträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Ausschreibung sowie der §§ 5a und 11a des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und der Auswahlgrundsätze nach § 10 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes erforderlich sind. Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Ein früher an die SLM gerichteter Antrag ersetzt nicht eine Bewerbung auf diese Ausschreibung. Dies gilt auch für den Fall, dass die frühere Bewerbung eine der hier ausgeschriebenen Kapazitäten betrifft. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder übergebene Unterlagen ist nicht zulässig. 

Die Anträge erfordern mindestens folgende Angaben und Nachweise:

  1. Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

  2. bei juristischen Personen:
    a) genaue Firmierung mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung und so weiter);
    b) Angabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter;
    c) Vorlage eines Auszugs über die Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister (nicht älter als ein Monat);

  3. ausführliche Beschreibung des Programms inhaltlicher und zeitlicher Art mit Angabe des Programmnamens und des Programm­verantwortlichen sowie Darlegung, inwieweit und in welchem Umfang Programmzulieferungen von dritter Seite erfolgen; 

  4. Angaben zu einer zusätzlichen Verbreitung des gegenständlichen Programms über weitere Verbreitungswege und/oder -gebiete;

  5. Darlegung der vorhandenen oder geplanten personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung der Programmverbreitung;

  6. Darstellung der finanziellen Planung (Kosten- und Erlösplanung) für eine Gewährleistung der Programmverbreitung einschließlich eines Businessplans auf fünf Jahre;

  7. Angabe und Begründung der benötigten Kapazitätseinheiten (Capacity Units, CU) in Höhe von 60 oder 66;

  8. Zusicherung der Bereitschaft zur Einigung auf gemeinsam mit den anderen Veranstaltern im Multiplex zu verwendende technische Parameter und Verfahren.

Für antragstellende Hörfunkveranstalter ist das Vorliegen eines zulässigen Rundfunkprogramms durch Vorlage des Zulassungsbescheids zu dokumentieren. Wird die Zuweisung für die Verbreitung eines Hörfunkprogramms durch einen bislang nicht zugelassenen Veranstalter begehrt, hat dieser zu dokumentieren, dass er einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Landesmedienanstalt gestellt hat. 

IV.

Die SLM fordert hiermit Interessenten dazu auf, Anträge auf Zuweisung schriftlich in zweifacher ungebundener Ausfertigung bis zum Ablauf des

13. November 2025 (Ausschlussfrist)

bei der Sächsischen Landesmedienanstalt, Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig, einzureichen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

V.

Die SLM erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in Verbindung mit der Satzung SLM über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Gebührensatzung) vom 7. Mai 2024 (SächsABl. S. 775). Danach ist für eine Zuweisung einer landesweiten terrestrischen Übertragungskapazität ein Gebührenrahmen von 500 bis 5.000 Euro und für eine Zuweisung einer regionalen und lokalen terrestrischen Übertragungskapazität ein Gebührenrahmen von 200 bis 2.000 Euro vorgesehen.

Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 200 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist auf das Konto der SLM bei der HypoVereinsbank, IBAN DE60 8602 0086 0357 8590 00, BIC HYVEDEMM495, zu überweisen. Ist ein Eingang des Betrages auf dem Konto der SLM nicht spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bewerbung zu verzeichnen, so kann der Antrag als ebenfalls kostenpflichtig zurückgenommen betrachtet werden.

Leipzig, den 30. September 2025

 

Sächsische Landesmedienanstalt 
Prof. Dr. Markus Heinker
Präsident des Medienrates