Förderung und Programm

 

Aufruf
der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM)
zur Förderung von lokaljournalistischen Angeboten kommerzieller Fernsehveranstalter

- Antragsfrist: 20.05.2025 -

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20, § 28b SächsPRG kann die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) lokaljournalistische Angebote zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information fördern, um ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen zu gewährleisten, soweit sie hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

Zur Ausgestaltung der Förderung unter Beachtung der gesetzlichen Maßgaben hat die SLM die Satzung zur Förderung lokaljournalistischer Angebote (im Folgenden: Fördersatzung) erlassen. Ergänzend gilt die Richtlinie zur Förderung des privaten Rundfunks und neuer Medien der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (Förderrichtlinie SLM). Die Satzung und die Richtlinie sind im rechten Artikelrand eingestellt.

Derzeit ist der Haushalt des Freistaats für die Jahre 2025 und 2026 noch nicht beschlossen und damit sind das Ob und die Höhe der Förderung offen. Um einen zeitnahen Förderbeginn realisieren zu können, erfolgt dieser Aufruf vorbehaltlich der Zuweisung von Mitteln aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen zur Förderung von lokaljournalistischen Inhalten. Aufgrund dieses Aufrufs ergibt sich keine rechtliche Bindung der SLM oder des Freistaats Sachsen, insbesondere wird ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nicht begründet.


I. Adressatenkreis

Der vorliegende Aufruf richtet sich ausschließlich an Veranstalter von kommerziellen Fernsehprogrammen.

Hinweis: Die nach dem Gesetz grundsätzlich ebenfalls mögliche Förderung anderer Anbieter lokaljournalistischer Angebote bleibt davon unberührt und kann in Abhängigkeit von entsprechenden Zuweisungen von Fördermitteln an die SLM zu einem späteren Zeitpunkt folgen.


II. Fördergegenstand

Gefördert wird die Herstellung eines betrauten Programmes nach § 10 Fördersatzung mit dem Ziel, alle Kulturräume gemäß § 1 SächsKRG möglichst flächendeckend mit einem aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebot zu versorgen. Hierbei ist eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Veranstalter (Anbietergemeinschaft) gemäß § 9 Absatz 2 Fördersatzung möglich.


III. Fördervoraussetzungen

Allgemeine Fördervoraussetzungen sind ein Sitz des Veranstalters in Sachsen und ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, auf den bzw. die das jeweilige Angebot gerichtet ist.

Voraussetzung für jede Fördermaßnahme ist das Herstellen und Verbreiten eines aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebotes. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer im jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.

Die betrauten Inhalte müssen über alle wesentlichen Rundfunk­verbreitungswege (Satellit; Medienplattformen, insbesondere Breitbandkabelanlagen; linearer Internetstream) verbreitet werden und im Internet zum Abruf angeboten werden (§ 10 Absatz 6 Fördersatzung).

Hinweis: Soweit Fördervoraussetzungen bislang nicht erfüllt werden, steht dies einer Antragstellung nicht entgegen. Die Voraussetzungen müssen erst mit Beginn der Förderung erfüllt sein.

Hinsichtlich der förderfähigen Kosten wird auf die Satzung verwiesen. Eine Überkompensation ist unzulässig. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Anträge haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller bzw. zur Anbietergemeinschaft
  • Ansprechperson für die Fördermaßnahme
  • Angaben zum Sitz und Redaktionssitz
  • detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • detaillierte Projektbeschreibung
  • ggf. De-minimis-Erklärung
  • ggf. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn.


Die Antragstellung erfordert die Einreichung

  • eines Betrauungsantrags mit einer Darstellung, wie die inhaltlichen Vorgaben in § 10 der Fördersatzung umgesetzt werden sollen (Wichtiger Hinweis: Eine bestehende Betrauung im Zusammenhang mit der Förderung der Verbreitungs­kostenkosten lokaler und regionaler Fernsehveranstalter genügt nicht als Betrauung im Rahmen der Lokaljournalismus­förderung aufgrund abweichender inhaltlicher Vorgaben.);
  • einer Auflistung, auf welche Gemeinden und Städte sich die redaktionelle Berichterstattung im Grundsatz erstreckt (anhand der im rechten Artikelrand abrufbaren Listen für die Kulturräume). Maßgeblich für den gesamten Förderzeitraum ist der Zuschnitt der Kulturräume im Zeitpunkt dieses Aufrufs;
  • eines detaillierten Geschäftsplans nach § 9 Absatz 3 der Fördersatzung
  • eine Darstellung der technischen Verbreitungswege der betrauten Inhalte.


IV. Förderumfang

Die für diese Förderung zur Verfügung stehende Summe wird der SLM als Fördererstempfänger durch den Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Summe steht derzeit noch nicht fest. Die Fördermittel werden wie folgt aufgeteilt:

  • auf die acht Kulturräume (Leipzig, Chemnitz, Dresden, Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen, Leipziger Raum, Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien) jeweils 11,36 % der Fördersumme, die der SLM für die Förderung kommerzieller Fernsehveranstalter zur Verfügung gestellt wird,
  • auf ein über Satellit verbreitetes Programm mit lokaler und regionaler Berichterstattung aus dem gesamten Freistaat Sachsen (Mantelprogramm) 9,12 % der Fördersumme, die der SLM für die Förderung kommerzieller Fernsehveranstalter zur Verfügung gestellt wird.

Wird kein Antrag für die Förderung eines Mantelprogramms gestellt, werden die Fördermittel zu gleichen Teilen (12,5 %) auf die acht Kulturräume verteilt.


V. Förderzeitraum

Der Förderzeitraum endet am 31.12.2026.

Hinweis: Die Förderung kann gegebenenfalls aus haushalterischen Gründen nur kalenderjährlich bewilligt werden; für 2026 wird in diesem Fall eine Bewilligung unter dem Vorbehalt der Zuweisung entsprechender Mittel aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen stehen.

Die Förderanträge sind in Schriftform bis zum

20.05.2025, 24:00 Uhr,

(Eingang im Fristenbriefkasten der SLM)

zu richten an die:

Sächsische Landesmedienanstalt (SLM)
Ferdinand-Lassalle-Straße 21
04109 Leipzig

Die Förderanträge sind zusätzlich in elektronischer Form (pdf) per E-Mail an die SLM unter der Adresse info@slm-online.de zu senden. Für den fristgerechten Eingang ist allein die schriftliche Antragstellung maßgeblich.

Hinweis: Bitte verwenden Sie das Antragsformular im rechten Artikelrand.