
Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung
von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten im Rahmen von Praktika
Die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) stellt auf Grundlage ihrer "Satzung zur Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten" vom 03.12.2024 Fördermittel bereit, die zur Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten, mit dem Schwerpunkt auf Informations- und Nachrichtenkompetenz, eingesetzt werden sollen.
Interessierte kommerzielle Anbieter von Telemedien sowie Veranstalter kommerzieller lokaler und regionaler Rundfunkprogramme mit Sitz im Freistaat Sachsen (Antragsteller) waren aufgerufen, für die Umsetzung von Praktika zum benannten Themenschwerpunkt bis zum 20.01.2025 eine Förderung bei der SLM zu beantragen.
Förderziel
Vorrangiges Ziel der geförderten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Praktika) ist es, die Medienkompetenz, vor allem die Informations- und Nachrichtenkompetenz, von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten (Praktikantinnen/Praktikanten) zu stärken, indem diese den Prozess der Produktion, Distribution und Rezeption von Medien im Kontext eines lokalen und regionalen Medienanbieters erlernen. Damit sollen dem journalistischen Nachwuchs die qualitativen Aspekte einer lokaljournalistischen Arbeit vermittelt werden. Diese qualitativen Aspekte umfassen insbesondere journalistische Grundprinzipien, wie journalistische Ethik, journalistische Sorgfaltspflichten, aber auch die Informations- und Nachrichtenkompetenz bei dem Erfassen, Auswählen und Bewerten von Informationen, die eine Journalistin/ein Journalist erhält.
Die von der SLM zur Verfügung gestellte Fördersumme soll möglichst gleichmäßig/flächendeckend auf die acht sächsischen Kulturräume gemäß § 1 Sächsisches Kulturraumgesetz (Leipzig, Chemnitz, Dresden, Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen, Leipziger Raum, Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien) aufgeteilt werden.
Fördergegenstand
Die Nachwuchsjournalistin/der Nachwuchsjournalist soll im Rahmen eines Praktikums beim Antragsteller (Medienanbieter) Einblick in alle Aspekte der Medienproduktion, -distribution und -rezeption erhalten und durch eigene journalistische Tätigkeit, insbesondere durch die Erstellung eigener Medieninhalte, in die redaktionelle Arbeit des Antragstellers eingebunden werden. Der Antragsteller muss der Nachwuchsjournalistin/dem Nachwuchsjournalisten Fähigkeiten und Wissen vermitteln, die im direkten Zusammenhang mit einer Arbeit bei einem lokalen Medium stehen und einen Mehrwert für diese bietet. Dabei soll die Wissensvermittlung auf theoretischer und praktischer Ebene einschließlich als Aspekt der Vermittlung von Medienkompetenz erfolgen.
Der Ausbildungsplan muss die Stärkung der Medienkompetenz durch Wissensvermittlung auf theoretischer und praktischer Ebene in den Bereichen "Journalistisches Handwerk" (z.B. Moderationstraining, Redegieren von Texten, Recherche etc.) und "Technik" (z.B. Mobile Reporting, Postproduktion) sowie bei Bedarf mit themenspezifischer Ausrichtung (z.B. "Konstruktiver Journalismus") enthalten. Zusätzlich können Themen der Aufsichts- und Zulassungstätigkeiten der Landes-medienanstalten aufgegriffen werden, die für die journalistische Arbeit von Relevanz sind (z.B. Jugendmedienschutz, rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung, journalistische Sorgfalts-pflichten). Die Fortbildungsangebote müssen den selbstbestimmten Umgang mit Medien und die kritisch-analytische Reflexion von Medienangeboten und -technologien sowie die freie Meinungsbildung fördern.
Antragsteller
Antragsberechtigt sind kommerzielle Anbieter von Telemedien sowie Veranstalter kommerzieller lokaler und regionaler Rundfunk-programme mit Sitz im Freistaat Sachsen (Medienunternehmen), die in der Regel arbeitstäglich aktualisierte journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte einschließlich lokaler und regionaler Nachrichten anbieten. Voraussetzung ist ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, wo das Praktikum durchgeführt wird.
Förderumfang
Die SLM stellt für die Umsetzung des Förderprogramms bis zu 300.000 Euro für das Jahr 2025 zur Verfügung.
Förderzeitraum
Die geförderten Praktika sollen einen zeitlichen Umfang von mindestens neun Monaten haben. Eine Förderung über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist ausgeschlossen. Ein früherer Maßnahmenbeginn ist anzeige- und genehmigungspflichtig. Die geförderte Maßnahme muss bis zum 30.06.2026 beendet sein.
Förderkonditionen
1.) Die Förderung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023, Amtsblatt der EU Nr. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023 (Allgemeine De-minimis-Verordnung für den gewerblichen Bereich).
2.) Es gelten die "Satzung zur Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchs-journalisten" sowie die "Richtlinie zur Förderung des privaten Rundfunks und neuer Medien der Sächsischen Landesmedienanstalt" (SLM-Förderrichtlinie). Satzung und Richtlinie sind auf der Homepage der SLM, insbesondere hier rechter Artikelrand, abrufbar.
3.) Als förderfähige Nachwuchsjournalistin oder Nachwuchsjournalist gilt, wer a.) noch keine berufliche Ausbildung oder b.) noch keine journalistische Berufserfahrung hat.
Weiter ist Voraussetzung, dass unter Berücksichtigung des bisherigen persönlichen und beruflichen Werdeganges durch die geförderte Fortbildungsmaßnahme eine berufliche Entwicklung im Medienbereich erwartet werden kann.
4.) Das Vorliegen eines förderfähigen Praktikums setzt voraus, dass die geförderten Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten noch zu keinem Zeitpunkt beim Antragsteller oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt waren oder sind.
5.) Förderfähig sind die im Rahmen des Praktikumsvertrags zu zahlenden Entgelte in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abzüglich eines etwaigen Eigenanteils. Dabei sollen die Praktikantinnen und Praktikanten mindestens 30 Stunden pro Woche in der Redaktion arbeiten. Der Antragsteller kann zudem Kosten von bis zu 1.500 Euro für die Beauftragung von externen Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Medienbildung zur Vermittlung der im Ausbildungs-plan vorgesehenen Medienkompetenzvermittlung beantragen. Weitere Kosten sind nicht förderfähig.
6.) Die Finanzierung sollte einen angemessenen Eigenanteil ausweisen. Dieser kann unter anderem durch vom Antragsteller in das Projekt aufgewendete Sach- und Reisekosten erbracht werden. Die SLM kann einen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers von bis zu zehn vom Hundert aufgrund von sachlichen Erwägungen festlegen.
7.) Die Förderung erfolgt generell nur auf Einzelnachweis. Pauschale Kosten können nicht gefördert werden.
8.) Soweit Antragsteller die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes haben, ist eine Förderung der Umsatzsteuer nicht möglich. Die Umsatzsteuer muss hier vom Antragsteller vorfinanziert und kann dann ggf. beim entsprechenden Finanzamt geltend gemacht werden.
9.) Eine Überkompensation ist unzulässig. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
10.) Mit dem Praktikum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Auf Antrag kann die SLM einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligen. Aus einer solchen Zustimmung ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Förderung. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt auf Risiko des Antragstellers.
11.) Der Medienrat behält sich vor, eine Auswahlentscheidung unter den eingereichten förderfähigen Anträgen zu treffen, insbesondere wenn mehr Anträge als vorhandene Mittel vorliegen.
Bei seinen Entscheidungen über die Vergabe der Fördermittel und/oder bei einer Auswahlentscheidung legt der Medienrat in erster Linie folgende Kriterien zu Grunde:
- Eignung des Antragsstellers zur Durchführung des Praktikums, dabei vor allem Qualifikation der Mentorin/des Mentors; journalistisch-redaktionelles Setting; Angebot von in der Regel arbeitstäglich aktualisierte journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte einschließlich lokaler und regionaler Nachrichten;
- Qualität, Inhalte und Umfang des eingereichten Ausbildungsplans;
- Art und Umfang der Kooperation mit Expertinnen/ Experten aus dem Medienkompetenzbereich;
- Möglichst flächendeckende Abdeckung der acht Sächsischen Kulturräume (siehe Punkt A) durch die geförderten Maßnahmen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.