Zulassung und Aufsicht

Aufsicht über den Rundfunk

Die Sächsische Landesmedienanstalt beaufsichtigt die von ihr zugelassenen privaten Rundfunkprogramme sächsischer Hörfunk- und Fernsehveranstalter auf Einhaltung der medienrechtlichen Anforderungen.

Sie überprüft insbesondere, ob die Programme die gesetzlichen Bestimmungen zu den allgemeinen Programmgrundsätzen, zu den Werbebestimmungen oder zum Jugendmedienschutz einhalten.

Bei der Prüfung muss die Rundfunk- und Meinungsäußerungsfreiheit der Veranstalter beachtet werden. Zudem kann eine Prüfung stets nur nachträglich erfolgen, da Zensur durch das Grundgesetz verboten ist.

Die SLM führt anlassunabhängige Programmbeobachtungen durch und geht Hinweisen von Zuhörern und Zuschauern auf problematische Inhalte nach. Über förmliche Aufsichtsmaßnahmen entscheiden die Gremien der SLM.

Der Ausschuss Programm und Jugendschutz (APJ) der Versammlung setzt sich mit möglichen Verstößen gegen Programmgrundsätze, Werbebestimmungen oder den Jugendmedienschutz auseinander und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen gegenüber dem Medienrat der SLM. Daneben sucht der Ausschuss auch durch regelmäßige Besuche den direkten Austausch mit den privaten sächsischen Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowohl über programminhaltliche als auch wirtschaftliche Fragestellungen.
 

►  Wohin melde ich Verstöße oder richte ich meine Beschwerden?

Wichtig für die Aufsichtstätigkeit sind neben den eigenen stichprobenartigen Kontrollen der SLM auch konkrete Hinweise zu Verstößen bzw. Beschwerden aus der Bevölkerung.

Diese können Sie zum einen an die 
 

Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)

per Post: Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig 

per E-Mail: info@slm-online.de
 

direkt richten oder an das von den Landesmedienanstalten in Deutschland eingerichtete zentrale Bürgerportal 

www.programmbeschwerde.de 
 

In den Mediengesetzen sind allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Rundfunkprogrammen formuliert.

Zu diesen Grundsätzen gehört:

  • Radio- und Fernsehveranstalter sind an die verfassungsgemäße Ordnung gebunden und sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.
  • Die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer sind zu achten.
  • Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.
  • Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

In § 13 Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) sind wie in § 6 Medienstaatsvertrag (MStV) die Grundsätze der Programmgestaltung festgeschrieben.

Danach haben Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen und sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Die Standards journalistischer Sorgfalt werden im Pressekodex, dem Regelwerk des Deutschen Presserats, festgelegt. Er enthält publizistische Regeln, die ein Mindestmaß an journalistischen Qualitätsstandards sichern sollen.

Dazu gehört unter anderem:

  • die Wahrheit und die Menschenwürde zu achten
  • Werbung und Redaktion zu trennen
  • nicht einseitig zu berichten und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen und Gruppen oder Stellen angemessen und fair zu berücksichtigen
  • die Persönlichkeitsrechte zu respektieren und vor Diskriminierungen zu schützen
  • Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

Während für Printmedien der Deutsche Presserat zuständig ist, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der journalistischen Grundätze im privaten Rundfunk durch die Landesmedienanstalten. Bei der Bestimmung der journalistischen Grundsätze im Rundfunk kann auf die Regelungen im Pressekodex zurückgegriffen werden.

Rundfunkveranstalter treffen verschiedene Pflichten hinsichtlich der Verbreitung von Werbung in ihren Programmen.

So sieht der Medienstaatsvertrag (MStV) Regelungen zu den verschiedenen Werbeformen wie Spotwerbung, Dauerwerbesendungen, Produktplatzierung, Split-Screen-Werbung, Sponsoring und Teleshopping vor. 

Ein wesentlicher Grundsatz ist, dass Werbung klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote abgesetzt werden muss. Schleichwerbung und Themenplatzierung sind verboten. Eine klare Erkennbarkeit von Werbung wird vor allem durch deren Kennzeichnung als Werbung erreicht.

Auf Grundlage der Ermächtigung im Medienstaatsvertrag haben die Landesmedienanstalten übereinstimmende Satzungen zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags erlassen, durch die die staatsvertraglichen Vorgaben konkretisiert werden.

Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften
des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung – WerbeS)

Download: PDF, 777,4 kB

Kinder und Jugendliche sollen ohne Beeinträchtigung eine eigene Identität ausbilden können und zu einer gesellschaftlich integrierten Persönlichkeit heranwachsen. Manche Einflüsse aus der Erwachsenenwelt, die noch nicht ihrem Entwicklungsstand entsprechen, können dabei negative Auswirkungen haben. Deshalb hat der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland Verfassungsrang.

Auch bei der Mediennutzung müssen heranwachsende vor negativen Einflüssen geschützt werden. Diesen Schutz bietet der gesetzliche Jugendmedienschutz. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) fasst den privaten Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und die Telemedien (vor allem Angebote im Internet) zusammen.

Als Organ der Landesmedienanstalten prüft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ob Verstöße gegen den JMStV vorliegen und entscheidet über entsprechende Folgen für die Anbieter. Dabei wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig. Die Sächsische Landesmedienanstalt vollzieht die von der KJM beschlossenen Maßnahmen (Beanstandungen, Untersagungen, Bußgelder) für die betreffenden Rundfunksender (bundesweite Ausstrahlung der Programme), die in Sachsen lizenziert sind bzw. für die Telemedienanbieter, die ihren Sitz im Freistaat haben.

Handelt es sich um Verstöße privater Hörfunk- und Fernsehveranstalter, die ausschließlich in Sachsen ihre von der SLM lizenzierten Programme verbreiten, wird die SLM direkt tätig. Die erforderlichen Maßnahmen werden von den Gremien der SLM festgelegt – auch hier gelten die Vorschriften des JMStV.

Neben der Prüfung von Rundfunksendungen und Internetangeboten legt die KJM Sendezeiten fest, prüft und genehmigt Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken und definiert Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Außerdem stellt sie Indizierungsanträge für Angebote im Internet und nimmt zu Indizierungsanträgen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Stellung. Auch die Stärkung und Weiterentwicklung des JMStV festgelegten Systems der regulierten Selbstregulierung gehört zu ihren Kernauftrag.

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) regelt, welche Angebote grundsätzlich unzulässig sind, also nie gesendet werden dürfen, und welche Angebote bestimmten Beschränkungen unterliegen.

Was ist grundsätzlich unzulässig?

Bestimmte Angebote, die besonders schützenswerte Güter verletzen, sind generell „unzulässig“, d. h. auch für Erwachsene. Dies betrifft vor allem Inhalte, deren Herstellung und Verbreitung nach dem Strafgesetzbuch verboten sind. Absolut unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 JMStV sind zum Beispiel Angebote mit folgenden Inhalten:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Kriegs- oder Gewaltverherrlichung
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte „Posendarstellungen“)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von sterbenden oder körperlich bzw. seelisch schwer leidenden Menschen.

Aber auch pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte, die in Telemedien zumindest in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden dürfen, sind im Rundfunk generell unzulässig.

Welche Zeitgrenzen sind zu beachten?

Der Jugendmedienschutz will den Einfluss von Medieninhalten, die dem Entwicklungsstand von Kindern oder Jugendlichen noch nicht entsprechen, auf diese Zielgruppe möglichst gering halten. Diese „entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte“ (§ 5 JMStV) sind solche, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können, wie z.B. bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen. Sendungen mit solchen Inhalten sind zwar zulässig, aber nur, wenn Kinder oder Jugendliche sie "üblicherweise nicht wahrnehmen".

Eine Maßnahme des Jugendschutzes, die im Fernsehen regelmäßig zur Anwendung kommt, ist die Festlegung von Sendezeitgrenzen, die verhindern, dass reine Erwachsenenangebote im Tagesprogramm ausgestrahlt werden. Die Sendezeitgrenzen orientieren sich am Entwicklungsstand von bestimmten Altersgruppen:

Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren anzunehmen, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, darf die Ausstrahlung nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.

Lediglich in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Inhalte, die nur für Erwachsene geeignet sind, ausgestrahlt werden.

Neben den Sendezeitgrenzen besteht auch die Möglichkeit, ein technisches Mittel (wie etwa die sog. Jugendschutzsperre) einzusetzen, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte abweichend von den Sendezeitgrenzen ausstrahlen zu können.