Zulassung und Aufsicht

Aufsicht über Telemedien

Im Bereich der Telemedien überprüft die SLM neben den Jugendschutzbestimmungen die Einhaltung der Impressumspflicht und der Werbe- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie bei einigen Angeboten die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten.

►  Was sind Telemedien?

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Rundfunk oder reine technische Telekommunikationsdienste sind.

Zu den Telemedien gehören insbesondere audiovisuelle Angebote und Textangebote, die online von Servern heruntergeladen werden können. Hierzu zählen auch die Angebote von Mediatheken der Rundfunkveranstalter, soweit dabei Inhalte nicht live übertragen werden. Video-on-Demand-Angebote sind ebenfalls Telemedien. Bei Video-on-Demand handelt es sich um den gezielten Abruf von Filmen oder sonstigen Videoinhalten aus dem Internet von spezifischen Anbietern.

►  Wohin melde ich Verstöße oder richte ich meine Beschwerden?

Sollte Ihnen eine Internetseite mit unzureichenden Angaben im Impressum oder eine gänzlich fehlende Anbieterkennzeichnung auffallen, können Sie dies der 

Sächsische Landesmedienanstalt (SLM)

per Post: Ferdinand-Lassalle-Straße 21, 04109 Leipzig 

per E-Mail: info@slm-online.de

direkt mitteilen.

Darüber hinaus haben die  Landesmedienanstalten in Deutschland ein zentrales Bürgerportal eingerichtet. Richten Sie Ihre Beschwerden direkt an:

www.programmbeschwerde.de 

 

►  Wer Telemedienangebote wie Websites, Blogs oder Social-Media-Profile ins Netz stellt, muss in vielen Fällen Angaben machen, wer die Verantwortung für die Inhalte trägt.

Die gesetzlichen Grundlagen der Impressumspflicht ergeben sich aus


§ 5 Telemediengesetz (TMG) und  

§ 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Die Anbieterinformationen dienen vor allem dem Verbraucherschutz, bieten aber auch im Geschäftsbereich die Möglichkeit, Informationen über einen potenziellen Geschäftspartner zu erhalten. Letztlich dienen die Anbieterangaben auch Allgemeininteressen, wenn es z.B. um Strafverfolgungen geht.

Lediglich Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, unterliegen nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Alle weiteren Anbieter müssen ihre vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorhalten. In der Regel erfolgt dies unter dem Menüpunkt Impressum, zuweilen auch unter dem Menüpunkt Kontakt.

Finden sich journalistisch-redaktionelle Inhalte in einem Angebot, ist zudem der hierfür Verantwortliche mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift zu nennen. Sind mehrere Personen verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Angebots die Genannten jeweils verantwortlich sind.

Handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot, weil es z.B. Werbung enthält, bedarf es zusätzlicher Angaben, die sich aus  § 5 TMG  ergeben.
Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer E-Mail-Adresse. Wird ein Telemedium von einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) angeboten, so sind deren Name, Anschrift und Rechtsform sowie der Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten anzugeben.

Welche Angaben im jeweiligen Einzelfall tatsächlich zu machen sind, prüfen und bewerten die örtlich zuständigen Landesmedienanstalten. In Sachsen ist dies die Sächsische Landesmedienanstalt.

Bei bestimmten Verstößen gegen die Impressumspflicht können Aufsichtsmaßnahmen ergriffen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.


Muster: Impressum nach § 5 TMG


Max Mustermann GmbH
Musterstraße 1
54321 Musterstadt

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann

Telefon: 98 76 / 12 34 56 78
Telefax: 98 76 / 12 34 56 79

E-Mail: info@max.mustermann.gmbh.de
Internet: www.max.mustermann.gmbh.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 123456789

Registergericht: AG Musterstadt

Registernummer: HRB 6789

Aufsichtsbehörde: Name der Behörde, Anschrift, Internetadresse

 

►  Pflichten treffen Anbieter von Telemedien nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) auch hinsichtlich der Werbung in ihren Angeboten.

So muss Werbung insbesondere klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote getrennt werden. Eine klare Erkennbarkeit von Werbung wird durch deren Kennzeichnung als Werbung erreicht.

Grundlegende Hilfestellungen und Regelungen zu den Kennzeichnungs- und Trennungspflichten bei Werbung in Social-Media-Angeboten wie Instagram, Twitter, Facebook, YouTube, Twitch etc. finden Sie im dem 


Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien oder auf der Website   www.die-medienanstalten.de 

Im Hinblick auf rundfunkähnliche Telemedien und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien werden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages durch die Werbesatzung konkretisiert.

Bei Verstößen gegen Werbekennzeichnungsvorgaben können Aufsichtsmaßnahmen ergriffen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften
des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung – WerbeS)

Download: PDF, 777,4 kB

Erläuternde Hinweise 
zur Werbesatzung

Download: PDF, 637,3 kB

►  Wer im Netz publiziert, muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an journalistische Standards halten.

Für TV, Radio und die Internetangebote der Presseverlage ist dies schon lange gesetzlich festgelegt und wird von den Landesmedienanstalten und dem Deutschen Presserat kontrolliert.

Neu ist seit November 2020, dass auch weitere Online-Medien journalistische Sorgfaltspflichten beachten müssen. Welche Online-Medien hiervon genau erfasst sind und welche Regelungen es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, haben die Landesmedienanstalten in dem
 

Merkblatt Journalistische Sorgfalt in Online-Medien 

zusammengefasst.

►  Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) unterstellt Minderjährige einem besonderen Schutz, der schädliche Einflüsse verhindern bzw. minimieren soll.

Bestimmte Angebote, die besonders schützenswerte Güter verletzen, sind generell „unzulässig“, d. h. auch für Erwachsene. Dies betrifft vor allem Inhalte, deren Herstellung und Verbreitung nach dem Strafgesetzbuch verboten sind. Absolut unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 JMStV sind zum Beispiel Angebote mit folgenden Inhalten:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
  • Kriegs- oder Gewaltverherrlichung
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte „Posendarstellungen“)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von sterbenden oder körperlich bzw. seelisch schwer leidenden Menschen.

Im Bereich der Telemedien gibt es allerdings für bestimmte unzulässige Angebote Ausnahmeregelungen: Pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen im Internet Erwachsenen zugänglich gemacht werden, allerdings nur im Rahmen von geschlossenen Benutzergruppen. Diese Zugriffsbeschränkung kann in Form von beispielsweise Altersverifikations-Systemen (AVS) erreicht werden.

Neben unzulässigen Angeboten sind in Telemedien aber auch unzählige entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu finden (§ 5 JMStV). Dies sind Inhalte, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können, wie z.B. bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen. Der Anbieter muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betreffenden Altersstufe die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten kann zum Beispiel durch technische Mittel, Zeitgrenzen oder eine zutreffende Selbstklassifizierung, die durch anerkannte Jugendschutzprogramme erkannt wird, erschwert werden.