Die SLM ist zuständig für den Jugendmedienschutz in Rundfunk und Telemedien in Sachsen. Ihre Hauptaufgabe ist dabei sicher zu stellen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit entwicklungsbeeinträchtigenden und schwer jugendgefährdenden Angeboten in Berührung kommen.
Hierfür ist eine regelmäßige Programmkontrolle von großer Bedeutung. Ebenso dienlich sind externe Hinweise auf mögliche Jugendschutzverstöße, die von der SLM geprüft werden.
Geregelt ist die Zuständigkeit im Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).
Der Jugendmedienschutz wurde zum 1. April 2003 reformiert: Gesetzliche Grundlage bilden der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes. Nach dem JMStV ist die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedien (Internet) unter dem Dach der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebündelt worden. Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten. Sechs von zwölf Mitgliedern der KJM sind Direktoren der Landesmedienanstalten. Hierzu gehört u.a. der Präsident des Medienrates der SLM, Prof. Kurt-Ulrich Mayer.
Die restlichen KJM-Mitglieder werden von den Obersten Jugendschutzbehörden der Länder und dem Bund entsandt. Den Vorsitz der Kommission führt BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.
Das neue Jugendschutzmodell folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Das bedeutet: Die Veranstalter von Fernsehprogrammen und Internet-Angeboten haben mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten. Ihre Kompetenzen sind deutlich gestärkt worden, um die Möglichkeit der Vorabkontrolle besser nutzen zu können und die Eigenverantwortung der Anbieter zu fördern.
Aufgaben der KJM Zu den Aufgaben der KJM gehört es, die Organe der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuerkennen sowie Richtlinien zu erstellen, die von der Selbstkontrolle beachtet werden müssen. Als erste Selbstkontrolleinrichtung ist im Sommer 2003 die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) anerkannt worden. Während die FSF als Einrichtung der Fernsehsender vor der Ausstrahlung einer TV-Sendung tätig werden soll, überprüft die KJM die Einhaltung der Bestimmungen zu Jugendschutz und Menschenwürde nach der Ausstrahlung einer Sendung. Wenn eine Sendung nicht der Selbstkontrolle vorgelegt wurde, muss die KJM entscheiden. Sendezeitbeschränkungen Potenzielle Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen sind zum Beispiel zu frühe Sendezeiten: Ab 23 Uhr dürften Filme mit einer Alterseinschätzung ab 18 Jahren gezeigt werden, eine Altersfreigabe ab 16 Jahren ermöglicht eine Ausstrahlung ab 22 Uhr. Hat die FSF für die betroffene Sendung oder den betroffenen Film eine Freigabe erteilt, überprüft die KJM, ob mit dieser Entscheidung der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Um für einen effizienten Jugendschutz zu sorgen, arbeitet die KJM bei der Internet-Aufsicht mit anderen Jugendschutzeinrichtungen wie jugendschutz.net oder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammen. Jugendgefährdende und unzulässige Angebote im Netz werden ermittelt, geprüft, und bei Verstößen wird gegen die Anbieter vorgegangen. Wenn die KJM Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie über die Maßnahmen gegen den Anbieter, die dann von der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt umgesetzt werden. |