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Themen + Frequenzen MTM (3/2010)
Heft MTM/2010 (PDF - 3.07MB)
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AUFGABEN DER LANDESANSTALT FüR PRIVATEN RUNDFUNK UND NEUE MEDIEN (SLM)

§ 28 Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG)

(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
  2. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken,
  3. Förderung und Entwicklung von vergleichbaren Telemedien,
  4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,
  5. Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,
  6. Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und vergleichbaren Telemedien,
  7. Erlass von Satzungen und Richtlinien,
  8. Beratung der privaten Veranstalter,
  9. Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,
  10. Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten an Veranstalter,
  11. Zusammenwirken mit Netzbetreibern zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,
  12. Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,
  13. Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
  14. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
  15. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunksangelegenheiten,
  16. Förderung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz,
  17. ergänzende kulturelle Filmförderung.

(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt) und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.

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