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Heft 4/2011 (PDF - 4.58MB)
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Aufgaben
JUGENDMEDIENSCHUTZ

Die SLM ist zuständig für den Jugendmedienschutz in Rundfunk und Telemedien in Sachsen. Ihre Hauptaufgabe ist dabei sicher zu stellen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit entwicklungsbeeinträchtigenden und schwer jugendgefährdenden Angeboten in Berührung kommen.

Hierfür ist eine regelmäßige Programmkontrolle von großer Bedeutung. Ebenso dienlich sind externe Hinweise auf mögliche Jugendschutzverstöße, die von der SLM geprüft werden.

Geregelt ist die Zuständigkeit im Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).

Der Jugendmedienschutz wurde zum 1. April 2003 reformiert: Gesetzliche Grundlage bilden der Jugendmedienschutz-Staats­vertrag (JMStV) der Länder und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes. Nach dem JMStV ist die Aufsicht über den privaten Rund­funk und Tele­me­dien (Internet) unter dem Dach der Kom­mission für Jugend­medienschutz (KJM) ge­bündelt worden. Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten. Sechs von zwölf Mitglie­dern der KJM sind Direktoren der Landesmedien­an­stalten. Hierzu gehört u.a. der Präsident des Medienrates der SLM, Prof. Kurt-Ulrich Mayer.  

Die restlichen KJM-Mitglieder werden von den Obersten Jugendschutz­behörden der Länder und dem Bund entsandt.
Den Vor­sitz der Kommis­sion führt BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.  

Das neue Jugendschutzmodell folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Das bedeutet: Die Veranstalter von Fernsehprogrammen und Internet-Angeboten haben mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten. Ihre Kompetenzen sind deutlich gestärkt worden, um die Möglichkeit der Vorabkontrolle besser nutzen zu können und die Eigenverantwortung der Anbieter zu fördern.

Aufgaben der KJM
Zu den Aufgaben der KJM gehört es, die Organe der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuerkennen sowie Richtlinien zu erstellen, die von der Selbst­kontrolle beachtet werden müssen. Als erste Selbstkontrolleinrichtung ist im Sommer 2003 die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) anerkannt worden.
 
Während die FSF als Einrichtung der Fernsehsender vor der Ausstrahlung einer TV-Sen­dung tätig werden soll, überprüft die KJM die Einhaltung der Bestimmungen zu Jugend­schutz und Menschenwürde nach der Ausstrahlung einer Sendung. Wenn eine Sendung nicht der Selbstkontrolle vor­gelegt wurde, muss die KJM entscheiden. 
 
Sendezeitbeschränkungen
Potenzielle Verstöße gegen Jugendschutzbe­stimmungen sind zum Beispiel zu frühe Sendezeiten: Ab 23 Uhr dürften Filme mit einer Alterseinschätzung ab 18 Jahren gezeigt werden, eine Altersfreigabe ab 16 Jahren ermöglicht eine Ausstrahlung ab 22 Uhr. Hat die FSF für die betroffene Sendung oder den betroffenen Film eine Freigabe erteilt, überprüft die KJM, ob mit dieser Entscheidung der Beurteilungs­spiel­raum überschritten wurde.
 
Um für einen effizienten Jugendschutz zu sorgen, arbeitet die KJM bei der Internet-Aufsicht mit anderen Jugend­schutzeinrichtungen wie jugend­schutz.net oder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammen. Jugendgefährdende und unzulässige Angebote im Netz werden ermittelt, geprüft, und bei Verstößen wird gegen die Anbieter vorgegangen.
 
Wenn die KJM Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie über die Maßnahmen gegen den Anbieter, die dann von der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt umgesetzt werden.

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