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Themen + Frequenzen MTM (3/2010)
Heft MTM/2010 (PDF - 3.07MB)
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AUFSICHT üBER RUNDFUNK UND TELEMEDIEN

Ob die Programmgrundsätze, die Jugendschutzbestimmungen und die Werberegeln eingehalten werden, überprüft die SLM im Rahmen ihrer Programmbeobachtung. Die Programmverantwortung der SLM umfasst alle von ihr zugelassenen lokalen, regionalen und landesweiten privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter. Da insgesamt mehr als 80 Programme beaufsichtigt werden müssen, erfolgt deren Beobachtung vor allem nach dem Prinzip der regelmäßigen Stichprobe. Die Veranstalter sind verpflichtet, ihre Sendungen bis zu sechs Wochen zu archivieren. 

Darüber hinaus kann sich jeder Zuschauer bei der SLM über eine Sendung  beschweren, die seiner Ansicht nach gegen geltendes Rundfunkrecht:

  • Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG)
  • Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie
  • den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

verstoßen hat.

Sollte der private Rundfunkveranstalter in einem anderen Bundesland zugelassen sein, leitet die SLM die Beschwerde an die zuständige Landesmedienanstalt weiter. Programmbeschwerden können auch unter www.programmbeschwerde.de gemeldet werden.

Dieses Portal wurde durch die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) für die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) eingerichtet, um Zuschauerinnen und Zuschauern die Möglichkeit zu bieten, ihre Eingaben per Internet an die zuständige Landesmedienanstalt weiterzuleiten.

Entsprechend der Programmgrundsätze dürfen die Sendungen nicht die Menschenwürde verletzen und müssen die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie achten.

Wenn bei der Programmbeobachtung oder auf der Grundlage einer externen Beschwerde Verstöße gegen die geschilderten gesetzlichen Bestimmungen festgestellt werden, spricht die SLM - nach der Anhörung des Veranstalters - zunächst eine Beanstandung aus. Für schwerwiegende Verstöße können aber auch Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängt werden.  

Seit dem 01.04.2003 ist die SLM auch für die Aufsicht über die Telemedien in Sachsen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zuständig. Bei der Überprüfung des JMStV spielt die Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) eine zentrale Rolle, die als Einrichtung der Landesmedienanstalten fungiert. 

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