Wer in Sachsen mit privatem Hörfunk oder privatem Fernsehen auf Sendung gehen möchte, benötigt die Genehmigung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM). Erst wenn diese vorliegt, dürfen private Programme über Satellit, über Kabel, terrestrisch (Empfang über Dachantenne) und spätestens ab dem 1. Januar 2010 digital verbreitet werden.
Wie ein (potentieller) Veranstalter eine Lizenz erhalten kann, ist im einzelnen im Sächsischen Privatrundfunkgesetz geregelt. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass überhaupt entsprechende Übertragungskapazitäten verfügbar sind. Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die SLM erfolgt durch die Sächsische Staatskanzlei (siehe § 4 SächsPRG).
In der Regel läuft ein Lizenzierungsverfahren in der Weise ab, dass die SLM die Ausschreibung im Sächsischen Amtsblatt sowie auf ihrer Internetseite unter der Rubrik SLM - Ausschreibungen veröffentlicht. Innerhalb einer darin festgelegten Frist können sich dann Veranstalter bei der SLM bewerben.
Ob ein Bewerber geeignet ist oder wer von mehreren Bewerbern den Zuschlag erhält, entscheidet der Medienrat der SLM. Der Ausschuss Programm und Jugendschutz sowie die Versammlung der SLM haben die Möglichkeit, dem Medienrat eine Empfehlung auszusprechen. Die Beurteilung und Entscheidung basiert auf gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, die im Sächsischen Privatrundfunkgesetz (siehe § 6 Zulassungsvoraussetzungen) geregelt sind. |