2. April 1997 Die Verfassungsbeschwerde der SLM gegen die Neufassung des Landesrundfunkgesetzes wird vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Als Begründung wird angegeben, dass die SLM als Landesmedienanstalt selbst nicht Grundrechtsträger sei, sondern lediglich zum Schutz fremder Grundrechte beitrage. Die Verfassungsmäßigkeit des Privatrundfunkgesetzes wurde vom Gericht deshalb erst gar nicht geprüft.
20. Mai 1997 1. Sächsischer Rundfunktag in Wolkenstein.
10. Juli 1997 Das novellierte Sächsische Privatrundfunkgesetz ist nach Ansicht des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes in Teilen nicht verfassungskonform. 42 Landtagsabgeordnete von SPD und PDS hatten gegen die Gesetzesnovelle geklagt. Hauptkritikpunkt: Die Versammlung der sächsischen Landesmedienanstalt ist durch das neue Gesetz als zentrale Kontrollinstanz für den Privatfunk durch einen fünfköpfigen Medienrat ersetzt worden. Die Leipziger Richter bezeichnen das Wahlverfahren zum Medienrat durch den Sächsischen Landtag als unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen.
Weiterhin verfügt der Sächsische Verfassungsgerichtshof, dass alle öffentlich-rechtlichen Programme in die sächsischen Kabelanlagen eingespeist werden müssen. Das Gericht erklärt auch für verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber im novellierten Privatrundfunkgesetz keine Regelungspflicht bei Kabelnetzen mit weniger als 700 angeschlossen Haushalten sieht.
24. September 1997 Die Versammlung wählt Detlef Kühn für eine weitere Amtszeit zum Direktor der SLM. |